26. November 2005
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16:41
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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zu Ihrer online-Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Allein aufgrund der Tatsache, dass Ihr Vater in der Grundschuld als Mitverpflichteter für das Darlehen eingetragen wird, erwirbt dieser keine Rechts an dem Haus – ist also nicht Teilhaber geworden - wenn Sie und Ihr Ehemann im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen werden. Vielmehr dient die Grundschuld der Sicherung des Darlehens, d.h. durch die Grundschuldeintragung ist das Kreditinstitut berechtigt, bei Zahlungsverzug die Zwangsversteigerung des Objektes in die Wege zu leiten, und aus dem Versteigerungserlös das Darlehen zu tilgen. Wird Ihr Vater im Grundbuch weiterhin nicht durch Bestellung eines Grundpfandrechts gesichert, bleibt er lediglich Darlehensmitverpflichteter ohne eigene Rechte an dem Haus. Dies gilt auch für dessen Ehefrau.
Kommt es zur Scheidung zwischen Ihrem Vater und dessen Ehefrau, wirkt sich die bestehende Darlehensmitverpflichtung nicht positiv auf das Endvermögen aus, da Ihnen und Ihrem Ehemann die Darlehenssumme zufließen wird. Weiterhin hat Ihr Vater allein durch den Darlehensvertrag keine Rechte an dem Haus erworben, die als Vermögenswert zu berücksichtigen wären, so dass nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem Grunde Ihr Vater zwingend eine Gütertrennung vereinbaren sollte. – Hat Ihr Vater vor seiner Scheidung die Darlehenssumme zurückgezahlt, ohne hierfür einen Vermögenswert zu erhalten, gilt das gleiche.
Eine Mithaftung der Noch-Ehefrau für die Darlehensverbindlichkeit wird deshalb nicht gegeben sein, weil es an ihrer Zustimmung fehlen wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin