vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben:
Zu der Geltendmachung von Fahrtkosten ist zu sagen, dass diese bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich berücksichtigt werden und zwar bei der Bereinigung des Nettoeinkommens, BEVOR dann eine Einstufung in die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (im Weiteren DT abgekürzt) vorgenommen und der tatsächlich an das Kind zu zahlende Unterhaltsbetrag ermittelt wird.
Dabei gilt nach den Unterhaltsleitlinien 2010 des für Sie zuständigen Oberlandesgerichts Schleswig (ich gehe davon aus, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt), die zwar nicht rechtsbindend sind, aber von den Gerichten beachtet werden, dass die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 Entfernungskilometer einfache Fahrt, für die weiteren Entfernungskilometer mit 0,20 € zu berücksichtigen sind.
In Ihrem Fall sähe die Berechnung der bei der Bereinigung des Nettoeinkommens zu berücksichtigenden Fahrtkosten folgendermaßen aus, wenn die von Ihnen genannte Strecke von 100 Kilometern bereits die Gesamtstrecke darstellt.
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: 50 km.
2 x 30 km x 0,30 €:
Für 60 Kilometer Gesamtstrecke dürfen also 0,30 € Fahrtkosten berücksichtigt werden bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens und
2 x 20 km x 0,20 €:
D.h. für 40 Kilometer dürfen nur 0,20 € berücksichtigt werden.
Wenn die Fahrtkosten 15 % des Nettoeinkommens überschreiten, muss Ihr geschiedener Ehemann darlegen, weshalb ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Danke für die schnelle Antwort
mein Ex Mann macht aber keine Fahrtkosten von Wohnung zur Arbeit gelten sondern die Fahrtkosten um sein Kind zu holen. Er (Kiel) holt sein Kind alle zwei Wochenende in Flensburg ab. Eine Fahrt ca. 100 km. Er berechnet 2 Touren am Freitag zum abholen und 2 Touren am Sonntag zum bringen = 400 km (800 km im Monat) Diese Fahrten will er jetzt von der Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle von 52,00 € abziehen, also zahlt er nur 22,00 € .
Darf er diese Fahrten um sein Kind abzuholen vom Kinderunterhalt abziehen?
Mfg
Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihrem geschiedenen Mann geltend gemachten Fahrtkosten für die Fahrten zum Kind und zurück, um sein Umgangsrecht ausüben zu können, werden als Umgangskosten bezeichnet.
Nur dann, wenn dem Umgangsberechtigten besonders hohe Umgangskosten entstehen, die er nicht mit dem ihm zustehenden Kindergeldanteil decken kann und die er aus dem ihm gegenüber dem Kind verbleibenden Selbstbehalt von 900 € bestreiten müsste, kommt eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht.
Die Rechtsprechung erhöht den Selbstbehalt in der Regel dann um das hälftige Kindergeld, um den auch dem Kindeswohl dienenden Umgang nicht zu gefährden (Vgl. BGH NJW 2005, 1493).
Es wird dann auch keine pauschale Fahrtkostenerstattung vorgenommen, sondern es können nur die konkret entstandenen Fahrtkosten zugrunde gelegt werden.
Um sagen zu können, ob im Fall Ihres Ex-Mannes der Selbstbehalt um das hälftige Kindergeld zu erhöhen ist, müsste auch tatsächlich ohne diese Erhöhung sein Selbstbehalt durch die aufgrund der Fahrten zum Kind entstehenden Fahrtkosten angegriffen werden.
Da mir die konkreten Zahlen nicht bekannt sind, kann ich hierzu keine weitergehende Aussage treffen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen nun weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner