Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht ist ausdrücklich nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen.
Darüber hinausgehend kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht zu erwähnen.
Darüber hinaus ist der AN nicht berechtigt, das Unternehmen schlecht zu machen oder gar Kollegen In die Kündigung zu treiben.
Insofern dadurch eine messbare Schädigung eintritt, Besteht ein Schadensersatzanspruch beziehungsweise ein Unterlassungsanspruch.Für das Vorhandensein von Rufsschädigungen sind Sie vollumfänglich darlegungs-und beweisbelastet. Jedenfalls nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Habenichts dort Zweifel. Vielleicht haben Sie hier zu nach. Ein klärendes Gespräch jedenfalls wäre hilfreich.
Zumindest deklaratorisch wäre es sicherlich sinnvoll, wenn Sie die Verschwiegenheitserklärung aufstocken. Der Sachverhalt selbst jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Ihnen auf hat, dürfte definitiv nicht zu verbieten zu sein
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hellmann,
vielen Dank für Ihre Mühen.
Eine finale Nachfrage: Darf der Arbeitnehmer einem Kunden Kündigungsabsichten mitteilen?
Guten Morgen! Wenn er Kundenkontakt hat, wie etwa ein Vertriebler, wird es sich nicht vermeiden lassen. Aber andernfalls gibt es keine Notwendigkeit. Und wenn damit Probleme entstehen können, ist es zu unterlassen.
Schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen