Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Fraglich ist, ob die Preiserhöhung auf Grund der Mehrwertsteuererhöhung eine nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters mitteilungspflichtige Preiserhöhung darstellt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass nach 29 Abs. 1 Satz 1 UStG bei Dauerschuldverhältnissen der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr - oder Minderbelastung verlangen kann.
Hierauf beruft sich der Anbieter zwar nicht explizit. Das hilft aber nicht weiter, da ja § 29 UStG Gesetz auch ohne vertragliche Einbeziehung greift.
Nun könnten jedoch nach Ihrer Auffassung der Rechtslage die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres DSL - Anbieters so auszulegen sein, dass bei jedweder Art der Preiserhöhung, diese dem Kunden mitzuteilen ist. Selbst wenn man annehmen möchte, dass die AGB` s des Anbieters für jeden Fall von Preiserhöhungen ( also auch bei solchen, die für das Untenehmen keinen Mehrerlös mit sich bringen ) gelten soll, so wäre in einem zweiten Schritt zu klären, ob nicht mit dem neuen Vertragsangebot im November eine konkludente Mitteilung über die anstehende Mehrwertsteuererhöhung erfolgt ist.
Im November hätten Sie entsprechend der Vorschrift des § 29 UStG den Vertrag mit neuer Laufzeit zu dem alten Mehrwertsteuersatz abschließen können. Klar ist schon, dass dies wegen der langfristigen Bindung auch mit einem Nachteil verbunden gewesen wäre. Allerdings kann der Anbieter durchaus dahingehend argumentieren, dass Sie über das neue Angebot durchaus auf die kommende Mehrwertsteuererhöhung hingewiesen wurden.
( 2 ) Ja. Die Möglichkeit der Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung bei Dauerschuldverhältnissen an die Kunden sieht § 29 UStG explizit vor. Eine Ausnahme gilt nur bei Neuverträgen, die 4 Monate vor Eintritt der Mehrwertsteuererhöhung abgeschlossen wurden. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall einer Mehrwertsteuererhöhung besteht nicht. Ein solches werden Sie auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in Ihrem Vertrag finden.
( 3 ) § 29 UStG. Den AGB`s kommt nur klarstellende Funktion zu, wenn sie die gesetzliche Rechtslage beschreiben. Wenn andere Punkte, wie die genannte Mitteilungspflicht dort in den Vertrag einbezogen werden, so gestalten die AGB` s das Vertragsverhältnis.
( 4 ) Wie bereits ausgeführt kommt es nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage nicht darauf an, welche AGB` s gelten, da die Preiserhöhung allein auf Grund von § 29 UStG durchgeführt werden kann.
Alles in allem möchte ich Ihnen daher dringend raten, mit dem Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Sollte es über die Frage, ob Sie die Kündigung wirksam ausgesprochen haben, zum Rechtsstreit kommen, so sehe ich nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage keine Aussicht eine Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht zu begründen. Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Beurteilung der Rechtslage nur nach Einsicht in die Vertragsunterlagen erfolgen kann und ich Ihnen hier günstigstenfalls eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Anlage
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge. ( 1 ) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( soll heißen: " 4 Monate vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung " ) abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr - oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr - oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Fraglich ist, ob die Preiserhöhung auf Grund der Mehrwertsteuererhöhung eine nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters mitteilungspflichtige Preiserhöhung darstellt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass nach 29 Abs. 1 Satz 1 UStG bei Dauerschuldverhältnissen der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr - oder Minderbelastung verlangen kann.
Hierauf beruft sich der Anbieter zwar nicht explizit. Das hilft aber nicht weiter, da ja § 29 UStG Gesetz auch ohne vertragliche Einbeziehung greift.
Nun könnten jedoch nach Ihrer Auffassung der Rechtslage die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres DSL - Anbieters so auszulegen sein, dass bei jedweder Art der Preiserhöhung, diese dem Kunden mitzuteilen ist. Selbst wenn man annehmen möchte, dass die AGB` s des Anbieters für jeden Fall von Preiserhöhungen ( also auch bei solchen, die für das Untenehmen keinen Mehrerlös mit sich bringen ) gelten soll, so wäre in einem zweiten Schritt zu klären, ob nicht mit dem neuen Vertragsangebot im November eine konkludente Mitteilung über die anstehende Mehrwertsteuererhöhung erfolgt ist.
Im November hätten Sie entsprechend der Vorschrift des § 29 UStG den Vertrag mit neuer Laufzeit zu dem alten Mehrwertsteuersatz abschließen können. Klar ist schon, dass dies wegen der langfristigen Bindung auch mit einem Nachteil verbunden gewesen wäre. Allerdings kann der Anbieter durchaus dahingehend argumentieren, dass Sie über das neue Angebot durchaus auf die kommende Mehrwertsteuererhöhung hingewiesen wurden.
( 2 ) Ja. Die Möglichkeit der Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung bei Dauerschuldverhältnissen an die Kunden sieht § 29 UStG explizit vor. Eine Ausnahme gilt nur bei Neuverträgen, die 4 Monate vor Eintritt der Mehrwertsteuererhöhung abgeschlossen wurden. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall einer Mehrwertsteuererhöhung besteht nicht. Ein solches werden Sie auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in Ihrem Vertrag finden.
( 3 ) § 29 UStG. Den AGB`s kommt nur klarstellende Funktion zu, wenn sie die gesetzliche Rechtslage beschreiben. Wenn andere Punkte, wie die genannte Mitteilungspflicht dort in den Vertrag einbezogen werden, so gestalten die AGB` s das Vertragsverhältnis.
( 4 ) Wie bereits ausgeführt kommt es nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage nicht darauf an, welche AGB` s gelten, da die Preiserhöhung allein auf Grund von § 29 UStG durchgeführt werden kann.
Alles in allem möchte ich Ihnen daher dringend raten, mit dem Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Sollte es über die Frage, ob Sie die Kündigung wirksam ausgesprochen haben, zum Rechtsstreit kommen, so sehe ich nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage keine Aussicht eine Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht zu begründen. Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Beurteilung der Rechtslage nur nach Einsicht in die Vertragsunterlagen erfolgen kann und ich Ihnen hier günstigstenfalls eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Anlage
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge. ( 1 ) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( soll heißen: " 4 Monate vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung " ) abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr - oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr - oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.