15. Juli 2011
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20:38
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Da das Verfahren gegen Sie mangels hinreichenden Tatverdachts seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, können Sie die Löschung der gespeicherten Daten über die erkennungsdienstliche Behandlung verlangen. Die Löschung dieser Daten richtet sich nach § 489 StPO (Strafprozessordnung).
Ich erlaube mir den Hinweis darauf, dass die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Daten (auch die DNA) bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts theoretisch bis zum Ablauf der Frist betreffend die Frist der Verfolgungsverjährung gespeichert werden können.
Einen entsprechenden Antrag auf Löschung des gespeicherten DNA-Musters können Sie unter Hinweis auf den Einstellungsbeschluss beim zuständigen Landeskriminalamt (schriftlich) stellen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juli 2011 | 17:26
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für die Antwort. Muss der Antrag auf Löschung begründet werden, oder reicht lediglich der Hinweis auf das eingestellte Verfahren?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Juli 2011 | 18:01
Sehr geehrter Anfragender,
auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass es zur Begründung des Antrags auf Löschung der im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Daten ausreichend ist, auf die Einstellung des Verfahrens hinzuweisen.
Ggf. können Sie Ihrem Antrag den Einstellungsbeschluss in Kopie beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht