die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe bei Ihrer Schilderung zunächst davon aus, dass Sie als privater Verkäfer die Ware verkauft und versendet haben:
Haben Sie als privater Verkäufer unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, haben Sie das Notwendige getan, wenn Sie die Ware sicher und ordnungsgemäß verpackt haben und an das Versandunternehmen übergeben haben. Dies haben Sie gem. Ihrer Schilderung getan, ein Versandnachweis liegt vor.
Da zusätzlich der Versand auch versichert war, ist somit auch die Möglichkeit gegeben, den bestehen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
Überdies wurde bereits eine Schadensmeldung bei DHL aufgegeben.
Sie sind Ihrer Verkäugerpflicht somit nachgekommen. Ein Anspruch auf nochmalige Zusendung, bzw. auf Rückzahlung des Kaufpreises seitens des Käufers besteht nicht.
Sie sollten daher zunächst die DHL Schadensuntersuchung abwarten.
Sollten Sie als gewerblicher Händler verkauft haben, wäre ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, da es sich dann um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handeln würde. Der Käfer könnte dann grds. Nacherfüllung verlangen. Jedoch könnten Sie auch dann auf den Versicherungsschutz zurückgreifen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
Hallo,
der Käufer ist der Meinung, dass ich das Paket leer verschickt habe.
Ich bin Privatperson und habe sowas das aller erste Mal erlebt.
Also bin ich meiner Pflicht nachgekommen und sollte nichts zu befürchten habe, zumal ich das Paket unter Zeugen eingepackt habe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies ist genau Richtig. Sie sind Ihrer Verkäuferpflicht nachgekommen.
Was den Käufer angeht: Grds. muss derjenige, der etwas behauptet, dies auch Beweisen. Das heißt, der Käufer müsste beweisen, dass Sie das Paket leer versendet haben. Dies wird ihm jedoch schwerlich gelingen, zumal Sie das Paket unter Zeugen eingepackt haben.
Sie haben somit alles erforderliche getan.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Einen schönen Tag wünsche ich Ihnen noch.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
entschuldigen Sie bitte den Rechtschreibfehler. Es soll natürlich "Käufer" und nicht "Käfer" heißen.
Warum der Käufer zur Polizei gegengen ist, lässt sich aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Auch hier würde ich erst einmal abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt