DHL-Paket kommt ohne Inhalt beim Käufer an!

14. Oktober 2012 16:36 |
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Kaufrecht


Zusammenfassung

Bin ich als privater Verkäufer verpflichtet, Ersatz zu leisten, wenn die verkaufte und versicherte Ware beschädigt beim Käufer ankommt?

Nein, als privater Verkäufer sind Sie nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten, wenn Sie die Ware ordnungsgemäß verpackt und versichert verschickt haben. Sie haben Ihre Pflichten erfüllt und können den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Guten Tag,
Ich habe vor einigen Tagen über das Internet was verkauft.
Der Käufer und ich haben uns geeinigt, dass er mir den Betrag per Überweisung bezahlt, und ich den Gegenstand mit DHL versende, an die Zieladresse.

Einige Tage später teilt mir der Käufer mit, dass "DHL-Paket" sein Leer angekommen. Der Inhalt war ein Tablet-PC mit einer Rechnung.

Als er das Paket geöffnet hat, war nur die Rechnung drinne. Eine Schadensmeldung bei DHL wurde bereits gemacht und läuft parallel noch.

Ich habe mit DHL heute telefoniert, diese teilten mir mit, dass ein Paket unmöglich leer ankommen kann.
Das Paket war versichert und den Versandnachweis besitze ich auch.
Ich habe das Gefühl, dass hier irgendetwas nicht stimmt.

Es ist das erste mal, dass ich sowas erlebe!

Besonders hat mich die Äußerung des Käufers stutzig gemacht, ich solle den Fall einer Haftpflichtversicherung melden, sofern ich eine habe. Ich habe dem Käufer mitgeteilt, dass dies Versicherungsbetrug ist, da ich einen unehrlichen Grund über den Verlust des Gerätes angebe. Zudem habe ich auch überhaupt keine Haftpflichtversicherung. Der Käufer ist mir einwenig komisch.

Der Käufer ist bereits zur Polizei gegangen, ich möchte jedoch die DHL-Schadensuntersuchung abwarten.

Was ist hier zu tun?
LG
Sehr geehrter Ratsuchender,

die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann.

Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich gehe bei Ihrer Schilderung zunächst davon aus, dass Sie als privater Verkäfer die Ware verkauft und versendet haben:

Haben Sie als privater Verkäufer unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft, haben Sie das Notwendige getan, wenn Sie die Ware sicher und ordnungsgemäß verpackt haben und an das Versandunternehmen übergeben haben. Dies haben Sie gem. Ihrer Schilderung getan, ein Versandnachweis liegt vor.

Da zusätzlich der Versand auch versichert war, ist somit auch die Möglichkeit gegeben, den bestehen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.


Überdies wurde bereits eine Schadensmeldung bei DHL aufgegeben.

Sie sind Ihrer Verkäugerpflicht somit nachgekommen. Ein Anspruch auf nochmalige Zusendung, bzw. auf Rückzahlung des Kaufpreises seitens des Käufers besteht nicht.

Sie sollten daher zunächst die DHL Schadensuntersuchung abwarten.


Sollten Sie als gewerblicher Händler verkauft haben, wäre ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, da es sich dann um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handeln würde. Der Käfer könnte dann grds. Nacherfüllung verlangen. Jedoch könnten Sie auch dann auf den Versicherungsschutz zurückgreifen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2012 | 17:55

Hallo,
der Käufer ist der Meinung, dass ich das Paket leer verschickt habe.
Ich bin Privatperson und habe sowas das aller erste Mal erlebt.

Also bin ich meiner Pflicht nachgekommen und sollte nichts zu befürchten habe, zumal ich das Paket unter Zeugen eingepackt habe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2012 | 18:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies ist genau Richtig. Sie sind Ihrer Verkäuferpflicht nachgekommen.

Was den Käufer angeht: Grds. muss derjenige, der etwas behauptet, dies auch Beweisen. Das heißt, der Käufer müsste beweisen, dass Sie das Paket leer versendet haben. Dies wird ihm jedoch schwerlich gelingen, zumal Sie das Paket unter Zeugen eingepackt haben.

Sie haben somit alles erforderliche getan.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Einen schönen Tag wünsche ich Ihnen noch.

Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 14. Oktober 2012 | 17:41
Sehr geehrter Ratsuchender,

entschuldigen Sie bitte den Rechtschreibfehler. Es soll natürlich "Käufer" und nicht "Käfer" heißen.

Warum der Käufer zur Polizei gegengen ist, lässt sich aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Auch hier würde ich erst einmal abwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
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