Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Unternehmer bis zum Ablauf der Gewährleitungspflicht (5 Jahre, beginnend ab Abnahme des Hauses) verpflichtet, den Eintritt von Mängeln zu verhindern bzw. eingtretene Mängel zu beseitigen. Dazu gehört auch eine witterungsbedingte Durchfeuchtung des Mauerwerks.
Vorliegend sollte an die Außenmauer Ihrer Doppelhaushälfte (DHH) die weitere DHH zeitnah angebaut werden, so dass nach der ursprünglichen Planung eine Dämmung entbehrlich war, um eine Durchfeuchtung zu verhindern.
Dass die weitere DHH mangels Nachfrage in absehbarer Zeit nicht angebaut wird, ist vom Unternehmer nicht zu vertreten.
Kommt es auf Grund einer nachträglichen Planänderung zu erheblichen Mehrkosten, so kann der Unternehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen (§§ 242, 313 BGB).
Bei VOB-Verträgen ergibt sich dies aus § 2 Abs. 2 - 8 VOB/B.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was bedeutet: "Dass die weitere DHH mangels Nachfrage in absehbarer Zeit nicht angebaut wird, ist vom Unternehmer nicht zu vertreten."? Kann der Unternehmer deshalb die Kosten für die Dämmung auf uns abwälzen und wäre ggf. eine Kostenteilung für die Dämmung ein akzeptables Angebot?
Vielenn Dank schon im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich nachfolgend beantworten:
Der Unternehmer kann niemand zwingen, die beanchbarte DHH zu kaufen. Es hängt nicht vom Unternehmer ab, wenn sich kein Kauf-Interessent meldet und die DHH kauft. Deswegen kann der Unternehmer auch nicht für die hieraus resultierenden Folgen für den Nachbarn - also Sie - verantwortlich gemacht werden. Der Unternehmer "wälzt" hier keine Kosten auf Sie ab; schließlich liegt eine Dämmung in Ihrem ausschließlichen Interesse.
Da es hierdurch zu einer die Kosten erhöhenden zusätzlichen Planung kommt, kann der Unternehmer die angemessen Heraufsetzung des Pauschalpreises verlangen."Angemessen" sind die dem Unternehmer entstehenden zusätzlichen Kosten.
Wenn Sie sich mit dem Unternehmer auf die Übernahme der Hälfte der Kosten durch Sie einigen können, haben Sie ein gutes Geschäft gemacht.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt