Courtageanspruch nach Kündigung

24. April 2008 12:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:54
Wie lange hat die LBS Anspruch auf Courtage nach Vertragskündigung?
Die Frist lief am 17.09.07 ab und der Kaufvertrag wurde erst im Januar 2008 abgeschlossen. Außerdem hat der Käufer keinen Vertrag mit der LBS schriftlich fixiert und wir als Verkäufer, wie oben erwähnt, zum 17.09.07 gekündigt.

Danke im Voraus.
24. April 2008 | 12:45

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
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E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.

Sie haben gem. § 652 BGB als Verkäufer einen Maklervertrag mit der LBS geschlossen.
Dieser Vertrag ist, sofern nicht anders vereinbart, grds. jederzeit durch kündigung zu beenden.

Die Beendigung des Maklervertrages hat Dauer nur für die Zukunft.
Hat der Makler während der Vertragsdauer seine Leistung erbracht, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Courtage.
Wenn Sie also zum 17.09.2007 wirksam gekündigt haben, so hat die LBS keinen Anspruch auf Maklercourtage aus einem im Januar 2008 zustande gekommenen Vertrag.
Anders wäre dies, wenn der Vertrag nur durch Vermittlung der LBS zustande gekommen ist, d. h. wenn der Käufer durch Vermittlung der LBS von dem Verkauf erfahren hat, usw. und bspw. der Kaufvertrag nur zur Vermeidung der sonst anfallenden Courtage erst im Januar geschlossen wurde.
Dann könnte durchaus noch ein Anspruch der LBS bestehen.

Ich hoffe, Ihre Frage zunächst beantwortet zu haben.

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Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2008 | 13:02

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Der Käufer hat über die LBS vom Verkauf unseres Objektes Kenntnis erhalten, jedoch aus finanziellen Gründen Abstand genommen und erst nach Verkauf seines Objektes die Verhandlungen wieder aufgenommen hat. Ich denke, dass die LBS auf Grund Ihrer Auslegung trotzdem Anspruch auf die Courtage hat und dieser auch zeitlich unbefristet gilt?

Für Ihre Mühe nochmals vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2008 | 20:54

Sehr geehrte Ratsuchende!

Wenn der Käufer nur durch Zutun des Maklers, also etwa durch ein Expose, Kenntnis von dem Hausverkauf hatte, wird eine Maklercourtage fällig werden.
Zeitlich unbefristet ist dieser Anspruch aber wohl nicht. Sofern die neuen Vertragsverhandlungen nach erheblichem Zeitablauf nach Abbruch der ersten Verhandlungen und Kündigung des Maklervertrages stattfinden, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob noch ein Zusammenhang zwischen der Vermittlertätigkeit des Maklers und dem Zustandekommen des Kaufvertrages besteht.
Sie berichten jedoch von einer Zeitspanne von wenigen Monaten, so dass hier die Maklercourtage wohl fällig wird, wenn der Käufer nur durch die LBS vom Verkauf des Hauses erfahren hat.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

ANTWORT VON

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