Corona Test nach dem neuen Infektionsschutzgesetz

| 24. November 2021 13:57 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:29
Hallo! Ich hätte gerne eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Corona-tests, die jetzt anstehen um an meinem Arbeitsplatz tätig werden zu können (3g). Mein Arbeitgeber verlangt nun täglich einen Test von einer offiziellen teststelle Ich habe aber auch gelesen, dass ein normaler Schnelltest unter Aufsicht des Arbeitgebers ebenfalls ausreicht. Kann ich mich auf letzteres berufen, oder kann mein Arbeitgeber wirklich einen offiziellen Schnelltest von einer offiziellen teststelle verlangen? Ich bin weder in Pflegeberufen, noch mit Kindern noch mit sonstwie schützenswerten oder gefährdeten Personen tätig. Ich danke
24. November 2021 | 15:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Gem. des jetzt geltenden § 28b IfsG dürfen Sie als Ungeimpfte eine Arbeitsstätte mit physischem Kontakt zu anderen nur betreten, wenn Sie einen offiziellen Testnachweis mit sich führen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2021-07/__4.html) wahrnimmt. Dies wäre also ein normaler Schnelltest unter Aufsicht.

Bislang muss der Arbeitgeber einen solchen Test gem. des vorstehend genannten § mindestens zweimal die Woche anbieten. Ob diese Verpflichtung durch eine weitere Verordnung ausgeweitet wird, ist noch nicht bekannt. Bislang haben Sie jedenfalls keinen gesicherten Anspruch auf eine durch den Arbeitgeber organisierte Testung von mehr als 2 mal die Woche. Weisen Sie den Arbeitgeber auf seine Verpflichtung hin. Wenn er sowieso zweimal die Woche die Testung organisieren muss, wird er sich ggf. auch einer dauerhaften täglichen Regelung nicht verschließen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2021 | 15:27

...wenn der Arbeitgeber unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnimmt....

Meinen sie damit wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Möglichkeit wahrnimmt?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2021 | 15:29

Ja. Entschuldigen Sie bitte diesen Schreibfehler!

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. November 2021 | 15:21

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