5. Januar 2006
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14:46
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier müssen Sie genau unterscheiden.
I.
Bezüglich der Fotos liegt das Urheberrecht und damit alle daraus resultierenden Nutzungs- und Verwertungsrechte allein bei Ihnen.
Die Künstlerin sollte daher sofrort zur Unterlassung von Ihnen schriftlich (Einschreiben/Rückschein) aufgefordert werden.
Daneben stehen Ihnen auch Schadensersatzansprüche zu, so dass die Künstlerin zunächst verpflichtet ist, Auskunft über alle im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung getätigten Geschäfte zu erteilen.
Das gilt aber nur, wenn es sich um die FOTOS handeln sollte, was aus der Angrage nicht so ganz klar geworden ist.
II.
Etwas differenzierter sieht es nun mit der Skulptur selbst aus:
1.)
Diese Skulptur selbst ist die eigene, persönliche Schöpfung der Künstlerin und wird dann wiederum als selbständiges Werk (nun der Künstlerin) geschützt, wobei sich dieser Schutz aber wirklich nur auf die Skulptur selbst bezieht.
Da werden Sie kaum Rechte geltend machen können.
2.)
Sollte hingegen die Skulptur "nur" ein etwas verfremdetes Abbild des Fotos sein - was naturgemäss ohne Ansicht nicht geprüft werden kann -, könnte man die Skulptur als sogenannte Bearbeitung/Umgestaltung des Fotos ansehen, was wiederum dann Ihr Einverständnis für die Verwertung (nicht die einmalige Erstellung, da dieses Einverständnis ja vorliegt) voraussetzen würde.
Dieses ist aber im Internet so nicht abschließend zu beurteilen, so dass eine individuelle Beratung bei Ihnen sicherlich geboten erscheint, solange keine Einigung mit der Künstlerin herbeigeführt werden kann.
Sie sollten dann in der Tat einen Rechtsanwalt mit der notwendigen individuellen Prüfung, die in diesem Forum nicht möglich ist (siehe Button "Hilfe") beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle