26. August 2015
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16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Leider haben Sie in der Angelegenheit keine allzu guten Karten.
Zunächst zur rechtlichen Natur dieses Vertrages:
Consultingverträge sind in der Einteilung des BGB in der Regel entweder Dienstverträge oder Werkverträge. Um einen Dienstvertrag handelt es sich dann, wenn eine bestimmte Dienstleistung – etwa die Erbringung einer bestimmten Anzahl von Beratungsstunden – geschuldet wird. Um einen Werkvertrag hingegen handelt es sich, wenn ein bestimmter Erfolg – etwa die Erstellung eines Gutachtens, eine Stellungnahme oder Ähnliches – geschuldet ist.
Hier würde ich eher dazu tendieren dass Werkvertrag vorliegt. Der Grund dafür ist, dass vom Consulting-Anbieter ein bestimmter Erfolg, nämlich die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu Ihren Businessplans und eine entsprechende Stellungnahme gegenüber der Bank vereinbart war.
Zum Vertragsschluss und zum Schriftformerfordernis:
Weder Werkverträge noch Dienstverträge müssen schriftlich abgefasst werden. Beide Vertragstypen können vielmehr auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. An dieser Stelle liegt die Gegenseite daher leider richtig: Spätestens mit der Übersendung des Businessplans und der Beantwortung diverser Fragen nach dem ersten Termin bei der Bank haben Sie durch schlüssiges Verhalten erkennbar zugestimmt dass die Consultingfirma Leistungen erbringen soll.
Über eine Vergütung wurde dabei sicherlich nicht gesprochen. Das ist allerdings auch nicht erforderlich. Gemäß § 632 Abs. 2 BGB gilt bei einem Werkvertrag die übliche Vergütung als vereinbart, wenn hierüber keine Vereinbarung geschlossen wird. Im Dienstvertragsrecht gibt es mit dem § 612 Abs. 2 BGB eine fast identische Regelung.
Zum Erfordernis eines schriftlichen Kostenangebots:
Auch dieses ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, weder im Werkvertragsrecht noch im Dienstvertragsrecht. Sie hätten natürlich im Vorhinein ein schriftliches Angebot zur Bedingung für einen Vertragsschluss machen können. Da Sie Allerdings den Vertrag durch schlüssiges Verhalten gefressen haben ohne hierauf zu bestehen gibt es darauf auf keinen Anspruch.
Fazit:
Leider Gottes ist hier nach Ihren Angaben ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Der Gegner kann dieses anhand der von Ihnen gemachten Angaben (woher soll er die sonst haben) sowie des Businessplanes auch gut belegen. Dem Grunde nach gibt es also einen Vergütungsanspruch. Dabei spielt auch keine Rolle dass Ihr Unternehmen noch keine Umsätze macht.
Der beste Ansatzpunkt für Sie ist ein ganz anderer: Sie sollten die Höhe der Vergütung soweit als möglich drücken indem Sie für die einzelnen Versionen jeweils ein Nachweise verlangen die beiden waren, dass die Höhe der Vergütung insgesamt höher als ortsübliche und angemessene Satz ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Winkler