Chiptuning KFZ

21. Januar 2019 15:53 |
Preis: 49€ Historischer Preis
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Schadensersatz


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich hab im Dezember 2017 ein PKW gekauft mit Angabe eines Unfallschadens den ich akzeptiert hab.
Im Nachhinein kam heraus, dass das Fahrzeug zusätzlich eine Leistungssteigerung besaß.
Hier die Antwort des Händlers auf meine Nachfrage:

„Sehr geehrter Hr.

bezugnehmend auf unser Telefonat vom 21.01.19 und in Rücksprache mit dem ehemaligen Besitzer des o.g. Fahrzeuges möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Fahrzeug für einen kurzen Zeitraum zu Promo- und Testzwecken für die Firma ... eine Leistungssteigerung besaß. Der Vorbesitzer würde Ihnen das auch schriftlich bestätigen, sodass Sie bei der Vermarktung mit offenen Karten spielen können.

Zum Zeitpunkt der Inzahlungnahme hatten wir über die ehemals bestandene Leistungssteigerung keine Information.
Den reparierten Unfallschaden laut Gutachten hatten wir Ihnen angezeigt."

Darf ich den KV anfechten und auf Rückabwicklung bestehen wegen arglistiger Täuschung?

Mit freundlichen Grüßen
21. Januar 2019 | 17:27

Antwort

von


(72)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511/1222458
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Nicolas-Reiser-__l102497.html
E-Mail: info@rechtsanwalt-reiser.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich kann ein Chiptuning zumindest bei längerem Fahren einen Mangel darstellen, da es dadurch zu einem schnelleren Verschleiß und zu Motorschäden kommen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, AZ: I-28 U 186/10). Dies gilt allerdings nicht, wenn das Tuning im Brief oder Schein eingetragen ist. Im Streitfall müsste aber ggf. vorgetragen werden, dass dieses Tuning zu Schäden/Verschleiß an Fahrrzeug führend könnte oder das bereits getan hat. Ein bloß kurzer Gebrauch zu "Promozwecken" könnte dagegen sprechen. Ich gehe davon aus, dass die Veränderung vor Kauf des Fahrzeugs gelöscht wurde. Trotzdem kann aber die Betriebserlaubnis durch das Tuning erloschen sein, was ebenfalls einen Mangels darstellt.

Ich gehe außerdem davon aus, dass mit dem Händler lediglich die Mindestgewährleistungszeit von einem Jahr vereinbart wurde, so dass diese nun abgelaufen ist und er sich auf Verjährung berufen könnte. Dies wäre also nur bei Arglist des Händlers nicht möglich, was allerdings Sie zu beweisen hätten. Er selbst gibt an, es nicht gewusst zu haben. Es wird dem Händler auch schwer nachweisbar sein. Sie könnten ihn jedoch dazu auffordern, Ihnen den Schriftverkehr und den Kaufvertrag mit dem Erstverkäufer zu überlassen und Ihnen seine Ansprüche gegen den Erstverkäufer abzutreten, denn der Erstverkäufer hat den Händler wohl arglistig getäuscht. Lehnt der Händler dies ab, könnten Sie auch einen Anspruch gegen den Erstverkäufer direkt haben (Erläuterung dazu in OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 - 8 U 29/05), da dieser bei einem Verkauf an den Händler davon ausgehen musste, dass das Fahrzeug direkt weiterverkauft wird.

Ich hoffe, dass meine Antwort hilfreich für Sie war. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolas Reiser
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2019 | 08:03

Sehr geehrter Hr. Reiser
Vielen Dank für die Antwort.
Das Fahrzeug wurde nicht im Kundenauftrag verkauft.
Der vorige Halter war selbst der Eigentümer der besagten Tuningfirma und der Verdacht liegt nahe, dass die Software nicht nur zu Demo-Zwecken installiert war.
Jetzt zu meiner Frage.
Wie sehen Sie die Aussicht auf Erfolg bei einer Forderung/Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages?
Sollte ich mir Anwaltliche Hilfe dazu nehmen?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2019 | 09:56

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage. Verstehe ich es richtig, dass Sie also direkt vom Händler und nicht nur als "Vermittler" gekauft haben?
Die Erfolgsaussichten gegen den Händler (wenn tatsächlich 1 Jahr Gewährleistung vereinbart wurde) sehe ich schwierig. Es sei denn, er überlässt Ihnen Schriftverkehr und Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer und daraus lässt sich erkennen, dass er vom Tuning wusste/wissen musste. Deshalb würde ich empfehlen, zu versuchen, diese Unterlagen zu erhalten.
Gegen den Vorbesitzer sehe ich höhere Chancen, da die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Ggf. tritt der Verkäufer Ihnen auch seine Ansprühe ab, dann wäre meines Erachtens die Chance noch größer.

Da es sich um eine nicht ganz einfache rechtliche Konstellation handelt, würde ich für eine Klage die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfehlen. Die Aufforderung an den Händler, Ihnen Schriftverkehr und Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer zu überlassen und seine Ansprüche gegen diesen abzutreten können Sie auch selber unternehmen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne kostenlos über meine Email Adresse (in meinem Profil) bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolas Reiser
Rechtsanwalt

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