Bußgeldbescheid nach über 3 Monaten erlassen?

24. Juli 2011 15:56 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


19:01
Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 05.07.2011 wurde ich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h zuviel im Auto meiner Frau geblitzt.
Den Zeugenanhörungsbogen an meine Frau und den Anhörungsbogen an mich haben wir, da die persönlichen Angaben in den Schreiben korrekt waren, nicht beantwortet.
Am 21.07. wurde mir nun der entsprechende Bußgeldbescheid, datiert auf den 17.07.2011 zugestellt.
Ist hiermit die dreimonatige Verfolgungsfrist überschritten und sollte ich daher Einspruch einlegen?

Mit freundlichen Grüßen
24. Juli 2011 | 16:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Anfragender,

ich bedanke mich für Ihre Frage, wie ich Ihnen wie folgt beantworten darf:

Zunächst weise ich darauf hin, dass Sie sich wohl bei den von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten vertippt haben.
Ich bitte höflich um Mitteilung, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich am 5. Juli 2011 stattfand. Im Übrigen bitte ich höflich um Mitteilung, welches Datum der an Sie geschickten Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid trägt. Außerdem ist von Interesse, wann die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgte. Das Zustellungsdatum des Bußgeldbescheides sollte auf dem gelben Briefumschlag vermerkt sein.

Einstweilen darf ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt drei Monate. Die Verfolgungsverjährung kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden. Eine abschließende Aufzählung der unterbrechenden Ereignisse finden Sie unter § 33 OWiG. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren erneut und von vorne zu laufen.
Der an Ihre Frau geschickte Zeugenbefragungsbogen unterbricht die dreimonatige Verfolgungsverjährung im Gegensatz zu dem an Sie gesandten Anhörungsbogen nicht.

Das bedeutet, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit wegen der von Ihnen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung dann verjährt wäre, wenn der Bußgeldbescheid binnen dreier Monate nach dem Datum des Anhörungsbogens erlassen wurde (relevantes Datum für den Erlass des Bußgeldbescheides ist dessen Datum). Es sei denn, dass der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt wurde (sonst gilt das Datum der Zustellung des Bußgeldbescheids).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Wahrnehmung Ihrer Verteidigung im Bußgeldverfahren gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2011 | 17:12

Sehr geehrter Herr Kämpf,

vielen Dank für Ihre schnelle erste Antwort.
Beim Datum des Verstoßes hatte ich mich in der Tat vertippt. Das korrekte Datum ist der 05.04.2011.
Der Anhörungsbogen an mich ist auf den 17.06.2011 datiert.
Der Bußgeldbescheid ist (auch hier vorher ein Flüchtigkeitsfehler von mir) mit dem 19.07.2011 datiert und mir am 21.07.2011 zugestellt worden.
Wenn ich Sie also richtig verstanden habe ist die Verkehrsordnungswidrigkeit hiermit verjährt?

Für Ihre antwort bedanke ich mich bereits im Vorraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2011 | 19:01

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Einschätzung hinsichtlich der eingetretenen Verfolgungsverjährung der von Ihnen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung fehl geht. Denn der Anhörungsbogen unterbrach die noch laufende Verjährungsfrist am 17. Juni 2011. Im Anschluss hieran begann die Verjährungsfrist erneut und von vorne an zu laufen. Mithin wäre Verfolgungsverjährung bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. September 2011 um 24:00 Uhr eintreten.
Dies ist vorliegend aber geschehen, da Ihnen bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist der Bußgeldbescheid erlassen bzw. zugestellt wurde.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl weiterer Verteidigungsansätze (beispielsweise wegen Messfehlern bei der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung) existieren.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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