sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Ihnen die Vorschrift des § 17 OWiG wunschgemäß zitieren:
1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Sie handelten gemäß §§ 146, 14 GewO ordnungswidrig, in dem Sie ihre Tätigkeit (die offenbar als Gewerbe zu qualifizieren war) nicht angemeldet haben.
Gem. § 146 III beträgt die Geldbuße maximal 1000 Euro (wenn Ihnen nur ein Verstoß nach Abs. II Nr.1 vorgeworfen wird:
Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro,
in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Daher rate ich, im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße Einspruch einzulegen.
Begründen Sie diesen zum einen damit, dass das festgesetzte Bußgeld nicht der gesetzlichen Vorschrift entspricht und ohnehin im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation unangemessen ist.
Allerdings könnte eine Andere Vorschrift mit verletzt sein, so dass das festgesetzte Bußgeld doch zutreffend ist. Prüfen Sie den Bescheid hierauf nochmals. Auch wenn es Geld kostet, sollten Sie die vertretung durch einen Kollegen im Zweifel in Erwägung ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Ersteinmal Danke für Ihre Hilfe!...
Also im Bussgeldbescheid steht genau:
"Sie haben mind.vom xx.12.02 bis zum xx.04.05 über eBay ein Gewerbe "Internethandel" ausgeübt,indem sie Eintrittskarten und Handys ankauften und gewinnbringend weiterveräussert haben.
Die erfordeliche Gewerbeanmeldung haben sie unterlassen
Sie haben somit vorsätzlich gegen §14 Abs.1 der GewO verstossen.
Damit handelten sie ordnungswidrig gemäß $146 Abs.2Nr.1GewO
Gemäss ihrer Angaben,wussten sie,dass der Verkauf über eBay gewerbemässiges Handeln darstellen kann. Eine nähere Auskunft haben sie jedoch nicht eingeholt.Sie haben somit billigend in Kauf genommen,gegen die genannte Vorschrift zu verstossen.
Die Angaben ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wurden beid er Bussgeldfestsetzung entsprechend berücksichtigt.Von einer Gewinnabschöpfung wird abgesehen."
und
"eine Geldbuße festgesetzt (§17 OwiG) von ...2500 Euro"
Das ist der genaue Text...
Ist daher wirklich nur ein Bussgeld von max.1000Euro möglich?...
Vielleicht ist es ja nachteiliger,weil sie mir Vorsatz vorwerfen...
Wenn ich bei dem Einspruch angebe,dass für meine wirtschafltichen Verhältnisse,unangemessen sind,wie werde ich dass nachweisen müssen?...Kontoauszüge?...oder reicht es,wenn ich ihnen Kopien von den Versicherungen,Telefonrechnungen und den anderen monalichen Belastungen schicke/zeige?...
Muss ich alle Dinge auf meinem Kontoauszug sichtbar lassen oder kann ich auch Sachen ausstreichen?...
Ich hab nämlich meinSteuerbescheid bekommen,der mir 900 Euro gutschreibt...die sind allerdings schon für Weihnachtsgeschenke und sonstige Rechungen geplant gewesen..bzw.auch für ein weiteren Abbau meiner Keditkartenrechnung.
Ist es sinnvoll auf dem Gewerbeamt vorzusprechen oder nehmen die mich da eher auseinander,bzw.ist das sinnlos?...Sind ja Beamte..lächel..
Danke nochmals...Sie haben mir auf jedenfall schon sehr geholfen!...
Jetzt hoff ich,dass das ein gutes Ende nehmen wird...oder ein besseres...
Frohe Weihnachten Ihnen!...
Mit freundlichen Grüssen
Wie Sie dem zitierten Gesetzestext entnehmen können, halte ich hier nach wie vor nach der überschlägigen Prüfung einer Geldbuße von Euro 1000 für den gesetzlichen Rahmen. Die Behörde hat nach Ihrer Schilderung genau die Rechtsnormen angenommen, wie ich sie in der ursprünglichen Antwort bereits vermerkt hatte. Daraus ergibt sich aus dem Gesetzestext der Rahmen für die Geldbuße.
Warum hier eine andere Geldbuße festgelegt wurde, ist mir momentan ein nicht ersichtlich.Leider kann ich natürlich nicht nachvollziehen, welche anderen Umstände hier eventuell noch berücksichtigt worden sind.
Ich rate daher nach wie vor, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
Weiterhin sollten Sie im Hinblick auf den grundsätzlich gegebenen Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Bußgeldes auch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel ihren Mietvertrag und andere dauerhafte Belastungen beifügen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen du haben und stehe selbstverständlich auch für eine weitere Vertretung und die genaue Überprüfung der Bußgeldakte zur Fügung.
Trotz allem wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest.