vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Einem schnellstmöglichen Rat steht hier nichts im Wege. Allerdings ist es nicht einfach, aus der Ferne einer „Online-Beratung“ hier eine verläßliche Prognose der Sie erwartenden Bestrafung zu erteilen. Der von Ihrem Verteidiger zitierte, zu erwartende Urteilsspruch liegt in etwa dem, was die Rechtsprechung in solchen Fällen ausurteilt.
Dass Sie „nur hinter dem eigentlichen Kurier“ saßen, wird Ihnen hier nicht viel weiterhelfen. Denn die Rechtsprechung geht in solchen Fällen i.d.R. von einer Strafbarkeit nach §§ 29 I Nr.1, 29a BtMG aus. Hier hängt eine sichere Beurteilung leider sehr von den konkreten Tatumständen ab.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Hallo ncohmal,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
was beduetet das nach §§ 29 I Nr.1, 29a BtMG? Ist es möglich, dass ich mit einer Bewärungsstrafe davonkomme, da er ja zugegeben hat, dass die "Ware" von ihm ist und bei der Hausdurchsuchung bei mir keine Drogen gefunden wurden und ich auch selbst nie Drogen konsumiert habe und auch nicht vorbestraft bin.
Soll ich nun auf den Rat meines Pflichtverteidiger verlassen bzgl.einer Bewährung von 1,6 Jahren oder soll ich ncihts zugeben was ich nicht gemacht habe?
Danke nochmals
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage
Ich ging wegen der gegen Sie erhobenen Anklage davon aus, dass Ihnen die zitierten beiden Vorschriften aus dem BtMG bekannt sind, füge diese aber gerne noch nach:
§ 29 Straftaten
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den
Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen
oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit
öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch
von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb
einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch
eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die
nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.
2Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die
öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches
Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der
Versuch strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig
handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen
die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6
Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen,
wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer
Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das
Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die
Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind,
aber als solche ausgegeben werden.
bzw.
§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18
Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum
unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie
in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf
Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren.
Wenn „Signale“ der Staatsanwaltschaft in diese Strafhöhe vorliegen und keine Vorstrafen vorliegen, spricht einiges dafür, dass Sie in der Tat mit einer Bewährungsstrafe davonkommen. Der weite Tatbestand des § 29 Abs.1 I BtMG dürfte m.E. so oder so erfüllt sein.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de