10. März 2024
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08:04
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Änderungskosten fallen nicht in den Schadenersatz, sondern nur der reine Kleiderwert.
Da Brautkleider aber in der Regel nur für den einmaligen Gebrauch angeschafft werden, ist der Wiederbeschaffungswert bereits nach einmaliger Nutzung dann schon mit 30-50 % des damaliegen Neupreises zu berücksichtigen. Das wäre der Ausgangswert.
Und dann darf man noch die 10 jährige Lagerung im Keller nicht unberücksichtigt lassen, wobei es auf den Lagerungszustand vor dem Wasserschaden ankommmen wird und auch - Schadensmiderungspflicht/Mitverschulden - auf das Verhalten der Nachbarin, nachdem der Wasserschaden bekannt gewesen ist. Lag das Kleid danach noch im Keller oder wurde es sofort aus dem Keller verbracht und wie wurde es dort gelagert.
Auch wäre zu prüfen, ob die Schimmelbildung wirklich auf den Wasserschaden oder falsche - vorherige - Lagerung zurückzuführen ist (Beweispflichtig wäre die Nachbarin) und ob eine Reinigung noch in Betracht kommt.
Insgesamt könnte man zur Abgeltiung einen Betrag von 10-20% des damaligen Neupreises anbieten, um die Sache schnell zu beenden.
M it freundlichen GRüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg