28. Oktober 2012
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09:56
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Ergebnis würde es Ihnen wahrscheinlich, wie Ihrem Nachbarn in einem Rechtsstreit ergehen.
Dies aus folgenden Gründen:
Der Verkäufer hat seine Sachmängelhaftung ausgeschlossen, was üblich ist.
Er kann jedoch ein arglistige Verschweigen nicht ausschließen.
Jedoch ist für die Geltendmachung von Rechten derjenige für die Tatsachen beweispflichtig, die Ihn begünstigen.
Dies gilt auch für die Arglist im Rahmen der Anfechtung des Rechtsgeschäftes nach § 123 Abs. 1 BGB.
Abgesehen von der Anfechtungsfrist (Jahr ab Kenntnis) nach § 124 BGB müssten Sie diese Arglist, das Verschweigen von den Kauf mitentscheidenden Informationen unter der Absicht den Kaufvertragsabschluss zu ermöglichen bzw. keine wirtschaftlichen Einbußen hinnehmen zu müssen, darlegen und beweisen.
Ein einfaches Behaupten, auch wenn es noch so logisch erscheint, genügt nicht. Nur in seltenen Fällen wird das Gericht aufgrund eines Anscheinsbeweis zur Überzeugung gelangen, Ihrem Vortrag zu folgen. Dies scheint auch Ihr Nachbar in seinem Rechtsstreit erfahren zu haben.
Jedoch haben Sie vorgetragen, dass der Verkäufer zugleich Bauunternehmer ist. Wenn der belegbare Nachweis gelänge, dass dieser nicht nur die Erschließung, sondern auch den Abriss und die Verfüllung vorgenommen hat, dann liegt meines Erachtens nicht nur ein Anschein vor.
In diesem Zusammenhang, wäre dann die Frage, wieso das Gericht im Rechtsstreit des Nachbarn nicht zur Überzeugung einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer gelangt ist, zu klären. Hier wäre es hilfreich, die Akte des Verfahrens zu prüfen. Mögliche Ursachen könnten die fehlende anwaltliche Vertretung oder die Überschreitung der Anfechtungsfrist (Jahr ab Kenntnis) sein.
"Unter Hinweise steht noch; das ein Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrErwStG besteht und ein Vorkaufsrechtsnegativzeugnis was versteht man darunter und haben wir die Möglichkeit Ihm zum Kostenübernahme zu überzeugen?"
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrEStG ist das durch das Finanzamt ausgefüllte Formular zur Bestätigung der Zahlung der Grunderwerbssteuer, ohne die (§ 22 GrEStG) das Grundbuchamt eine Eigentumsumschreibung nicht vornimmt.
Die Negativbescheinigung/Negativattest beinhaltet die Verzichtserklärung der Gemeinde über die Ausübung ihres Vorkaufsrechtes nach §§ 24 ff BauGB.
Im Ergebnis sollen Sie die Jahresfrist prüfen und soweit möglich Einblick in die Verfahrensakte Ihres Nachbarn nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Rückfrage vom Fragesteller
2. November 2012 | 14:22
Sehr geehrter Herr Anwalt,
über die Unterlagen des Nachbarn könnten wir verfügen, mit welchen Kosten müssenten wir ca. rechenen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. November 2012 | 15:02
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich würde ich eine konkrete Fallprüfung vorschlagen. Insofern sich eine außergerichtliche Vertretung anschließt, erfolgt eine Anrechnung dieser Kosten.
Sie verstehen sicher, wenn ich Ihnen eine separate E-Mail sende.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt