Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
Angenommen, dass Sie gegenüber der Kundin zum Schadensersatz verpflichtet sind, so haben Sie gemäß § 249 BGB grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Wird eine gebrauchte Sache zerstört oder so beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr rechnet, kann die Beschaffung einer entsprechenden gebrauchten Sache als Ersatz des Schadens unter Umständen nicht genügen. Ist z. B. ein Kleidungsstück beschädigt worden, so braucht sich der Geschädigte nicht auf die Anschaffung eines gebrauchten Kleidungsstücks verweisen zu lassen.
Billigt man dem Geschädigten so die Beschaffung einer neuen Sache zu, so stünde er danach besser als vor dem schädigenden Ereignis. Da der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten zwar vollen Ausgleich gewähren soll, ihn aber auch nicht bereichern soll, ist grundsätzlich die Differenz zwischen "alt und neu" anspruchsmindernd zu berücksichtigen!
Alles in allem haben Sie damit zwar keinen Anspruch auf die Herausgabe des beschädigten Bekleidungsstückes. Andererseits müssen Sie auch nicht den Neuwert der Bluse ersetzen. Sie müssten allenfalls den Wert des Kleidungsstückes entsprechend seines Alters und altersbedingten Verschleißes ersetzen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann und dass insbesondere noch gar nicht feststeht, ob Sie überhaupt Schadensersatz leisten müssten. Schließlich müsste die Kundin im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie die Beschädigung der Bluse wegen des hervorstehenden Nagels fahrlässig verursacht haben.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
Angenommen, dass Sie gegenüber der Kundin zum Schadensersatz verpflichtet sind, so haben Sie gemäß § 249 BGB grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Wird eine gebrauchte Sache zerstört oder so beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr rechnet, kann die Beschaffung einer entsprechenden gebrauchten Sache als Ersatz des Schadens unter Umständen nicht genügen. Ist z. B. ein Kleidungsstück beschädigt worden, so braucht sich der Geschädigte nicht auf die Anschaffung eines gebrauchten Kleidungsstücks verweisen zu lassen.
Billigt man dem Geschädigten so die Beschaffung einer neuen Sache zu, so stünde er danach besser als vor dem schädigenden Ereignis. Da der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten zwar vollen Ausgleich gewähren soll, ihn aber auch nicht bereichern soll, ist grundsätzlich die Differenz zwischen "alt und neu" anspruchsmindernd zu berücksichtigen!
Alles in allem haben Sie damit zwar keinen Anspruch auf die Herausgabe des beschädigten Bekleidungsstückes. Andererseits müssen Sie auch nicht den Neuwert der Bluse ersetzen. Sie müssten allenfalls den Wert des Kleidungsstückes entsprechend seines Alters und altersbedingten Verschleißes ersetzen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann und dass insbesondere noch gar nicht feststeht, ob Sie überhaupt Schadensersatz leisten müssten. Schließlich müsste die Kundin im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie die Beschädigung der Bluse wegen des hervorstehenden Nagels fahrlässig verursacht haben.
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Mit freundlichen Grüßen