24. August 2009
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23:04
Antwort
vonRechtsanwalt Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
In der Tat existiert ein Straftatbestand, der es verbietet, sog. nichtverbotene Versammlungen zu stören. Gem. § 21 VersammlG ist es u. a. untersagt, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern bzw. u. a. ihre Durchführung zu vereiteln. Der vorgesehene Strafrahmen reicht hier bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Schließlich wäre auch noch je nach Konstellation und Ausführung grundsätzlich an eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB zu denken. Hier gilt der gleiche Strafrahmen wie bei § 21 VersammlG.
Des Weiteren handelt es sich sowohl bei § 21 VersammlG als auch bei § 240 StGB um sog. Offizialdelikte, die vom Amts wegen verfolgt werden, so dass ein Strafantrag nicht nötig wäre. Vielmehr sind die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis zum Einschreiten nach dem sog. Legalitätsprinzip verpflichtet, § 152 StPO. Es würde daher bei entsprechender Kenntnisnahme zu einer Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden kommen.
Auch ein Verdecken bzw. vollständiges Abhängen der Plakate könnte auf gerichtlichen Wege unproblematisch erreicht werden.
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mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
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