Blaue Karte - Niederlassungserlaubnis - Anspruchseinbürgerung - Miteinbürgerung

19. Juni 2019 20:05 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich möchten mich beraten lassen, was ich tun könnte, um mich reibenlos einbürgern zu lassen.

Meine Angaben:
- Ich lebe in Deutschland (Bayern) seit Ende 2011 (Insgesamt 7 Jahre und 9 Monate: davon 4,25 Jahre mit Aufenthaltserlabnis als Student (§16) und 3,5 Jahre danach als Flüchtlinge (§ 25 Abs.2.1 1. Alternative mit dem blauen Passersatz)).
- Ich habe schon 63 Zahlungen an der Rentenversicherung geleistet (aus ehemaligen befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisse und ALG1).
- Ich besitze einen deutschen Masterabschluss.
- Das Deutsch-C1 Zertifikat habe ich auch erworben.
- Den Test „Leben in Deutschland" habe ich schon bestanden.
- Ich bin verheiratet seit 4,5 Jahren. Meine Frau lebt in Deutschland seit 3 Jahren (mit AE nach §30, B1 Zertifkat hat sie erworben). Wir haben ein Kind (2 Jahre alt), der in Deutschland geboren ist (AE nach §33 mit Passersatz für Ausländer).
- Letztendlich habe ich eine unbefristete Vollzeitstelle gefunden und den Arbeitsvertrag untergeschrieben.

Ein Anwalt sagte mir, dass die blaue Karte der beste und schnellste Weg sei. Laut ihm müsse ich eine blaue Karte sofort beantragen und beim Ende der Probezeit die Niederlassungserlabnis und die Anspruchseinbürgerung gleichzeitig beantragen. Ist das wirklich wahr? Wird die Miteinbürgerung meiner Ehegattin und meines minderjährigen Kindes möglich bzw. empfohlen?

Auf eine klare und eine eindeutige Antwort Ihrer Seite würde ich mich sehr freuen.
19. Juni 2019 | 21:58

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich nehme gerne zunächst die einfache, die letzte Frage vorweg und beantworte diese.

Eine mit Einbürgerung ist auf jeden Fall möglich und sinnvoll.

Ich kann das so nach meiner Erfahrung nicht bestätigen, das es unbedingt die Blaue Karte EU sein muss und vor allem auch nicht die gleichzeitige Beantragung und den Erhalt der Niederlassungserlaubnis samt Einbürgerung und deren Beantragung und Erteilung des Einbürgerungsbescheid. Im Einzelnen:

Die Blaue Karte EU bietet keinen ersichtlichen Vorteil hier.

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Sicher ist bei der Blauen Karte EU nur 33 Monate Rentenversicherung zu erfüllen und keine Fünfjahresfrist Aufenthaltserlaubnis einzuhalten wie bei der Niederlassungserlaubnis, um im Anschluss an die Blaue Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Aber anhand Ihrer Daten habe ich jedenfalls Zweifel, ob schon die Blaue Karte EU samt danach erfolgender Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann.
Das erscheint schon möglich, müsste aber genau und vor allem gesondert geprüft werden.

Denn es muss sich um ein bestimmtes Arbeitsverhältnis mit einem entsprechenden Gehalt in einer gewissen Höhe handeln um um eine seiner beruflichen Ausbildung/Qualifikation angemessenen Beschäftigung.

Erst wenn man die Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erworben hat, kann man die Einbürgerung beantragen und nicht zugleich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2019 | 00:32

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich erfülle die Voraussetzungen für sowohl die Blaue Karte (Ingenieur; Jährliche Bruttogehalt > 40000) als auch die §9 Niederlassungserlaubnis (60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe ich schon erreicht).
Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden, dass meine vorherige 63 Beiträge zur Rentenversicherung im Fall der Blaue Karte nicht berücksichtigt werden können?
Das bedeutet dass die direkte Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach §9 das beste für mich wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2019 | 08:06

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Ihre Nachfrage antworte ich gerne wie folgt:
In Ordnung, dann sollte das klappen. Die von Ihnen gezahlten 63 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind auf jeden Fall auch für die Blaue Karte EU verwendbar.

Dann ist diese auch eher zu bekommen, da Sie ja noch nicht ganz fünf Jahre die Aufenthaltserlaubnis haben.

Wenn Sie die Blaue Karte EU haben, können Sie auch die Einbürgerung direkt beantragen. Beides zusammen zu beantragen, gingen zwar, aber solange die Blaue Karte EU nicht vorliegt, wird man das Einbürgerungsverfahren aussetzen müssen.

Deswegen ist beides grundsätzlich nacheinander zu beantragen, siehe oben.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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