Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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1) Die Einrede der Vorausklage ist hier ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Begriff „selbstschuldnerisch" und aus dem Zusatz „auf erstes Anfordern.
2) Der Bürge haftet hier unbegrenzt.
3) Dies ist sowohl ein Widerspruch zu „erstes Anfordern" und auch zum Thema „selbstschuldnerisch".
Auch kann dieser Zusatz zur Intransparenz der gesamten Vereinbarung führen.
Entweder hart oder weich, beides zusammen geht nicht.
4) Die Bürgschaft gilt für alle aus dem Mietvertrag resultierenden Forderungen, also auch für Schadensersatzansprüche.
5) Ja, das kann es geben, aber auch der Bürge könnte noch wegen unberechtigter Bereicherung nach Zahlung gegen den Vermieter vorgehen.
6) Wie gesagt muss der Zusatz „erfolgloser Kontaktversuch" besser weglassen werden, dann wäre der Text ok. Eine zeitliche Bindung kann man einfügen, muss man aber nicht.
7) Eigentlich aus Mietersicht schon, obgleich sie oft gefordert wird. Es gibt soviele Fälle von Mietmängeln und scharlatanischen Vermietern.
Der Bürge muss sich dann nur auf Ärger und Kosten einstellen. Die Liebe bzw. Freundschaft muss zum Mieter dann sehr groß sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle und präzise Rückmeldung. Könnten Sie mir nochmal speziell erklären, was Sie unter Punkt 3) meinen mit "Auch kann dieser Zusatz zur Intransparenz der gesamten Vereinbarung führen"? Verstehe ich das richtig, dass so einfach die Bedingungen nicht klar sind und Missverständnisse vorprogrammiert wären?
Ja, das verstehen Sie richtig. Die Rechtsfolgen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern, wie der Name schon sagt, sind eben, dass der Vermieter direkt den Bürgen in Anspruch nehmen kann.
Wenn nun zusätzlich geschrieben wird, dass erst ein erfolgloser Kontaktversuch durchgeführt werden muss, was allein schon nicht klar ist (schriftlich, mündlich, was ist erfolglos) , widerspricht dies eben dem Charakter einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Das kann dazu führen, dass dann die Vereinbarung als solche unklar wird und damit angreifbar.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt