2. September 2008
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16:43
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Wann genau Sie in Verzug geraten sind, kann nur durch Vorlage der Jahresabrechnung genau ermittelt werden. Generell gilt aber, dass - sofern ein Zahlungsziel nicht genannt ist - Verzug nach Ablauf von 30 Tagen eintritt. Auf die Vorschrift des § 286 Abs.4 BGB können Sie sich nicht berufen. Auch bei mangelnder Leistungsfähigkeit sind Sie für eine Verzögerung verantwortlich (vgl. Palandt, § 276 Rn.28). Sofern Sie die Raten rechtzeitig bezahlen, wird man seitens des Energieversorgers aber keine weiteren Schritte einleiten. Der Haushaltsstrom ist insoweit nicht von dem Regelsatz des § 22 SGB II umfasst. Allerdings sollten Sie ggf. noch einmal - unter Umständen auch durch anwaltliche Hilfe - den Versuch unternehmen, ein Darlehen der Arge zu erhalten. In der Regel werden solche bewilligt. Warum dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, kann ich an dieser Stelle allerdings nicht beantworten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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