15. März 2019
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11:38
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfen nur Gründe in eine Ablehnung einfließen, die im Bildungsurlaubsgesetz beannt sind. Andere Gründe für eine Absage sind unzulässig. Dies ergibt sich aus § 10 BiUrlG.
Dieser lautet:
§ 10
Unabdingbarkeit, Abgeltungsverbot
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden.
(2) Eine Abgeltung des Bildungsurlaubes findet nicht statt.
DIe Ablehnungsgründe ergeben sich aus § 4 BiUrlG.
Dieser lautet:
§ 4
Gewährung des Bildungsurlaubes
(1) Der Bildungsurlaub ist für den Zeitraum der vom Arbeitnehmer ausgewählten anerkannten
Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruches gemäß § 2 zu gewähren.
Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt des Bildungsurlaubes sind dem Arbeitgeber so
frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.
(2) Der Bildungsurlaub kann nicht in der von dem Arbeitnehmer vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) In Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die
Freistellung von Arbeitnehmern über 25 Jahren auch ablehnen, sobald die Gesamtzahl
der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von seinen Arbeitnehmern für Zwecke der
Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-fache der
Zahl seiner Arbeitnehmer erreicht hat.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der
Bildungsveranstaltung unentgeltlich auszustellen.
Von einer Nichtgewährung wegen Gleitzeit steht hier nichts. Folglich ist dies als Ablehnungsgrund unzulässig.
Fazit: Die Verweigerung von Bildungsurlaub wegen Gleitzeit ist im BiURLG nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Zudem ergibt sich eine Unzulässigkeit auch aus folgenden Erwägungen: Die freiwillige Qualifikation des Arbeitnehmers erfordert seine Arbeitskraft und Tätigkeit. Von dieser soll er also befreit werden , um sich auf die Qualifikation, die wie in ihrem Fall auch anerkannt sein muss, konzentrieren zu können, keinesfalls dient das BiUrlG nur dem Ziel, die Vorlesungsstunden freizuhalten. In der Vorlesung ist ihre Tätigkeit verlangt, verlangt man nun daneben noch ihre berufliche Tätigkeit, so kommt dies der Belastung mit Doppelschichten gleich. Das BiURLG soll aber die freiwillige Weiterbildung ( "Ein Leben lang Lernen") fördern und bietet daher den Arbeitnehmer im Gegenzug an, für diese Zeit von anderen Verpflichtungen frei zu sein. Das politische Ziel des Gesetzes würde also verfehlt werden, wenn man sie auf Vorlesungen außerhalb der Arbeitszeit verweist und deshalb ihre Arbeitszeit fördert. Denn nochmals es geht nicht um die Kollision von Bildungs- und Arbeitszeit, sondern mehr um eine Belastungsreduzierung um sich der Weiterbildung widmen zu können, weswegen auch nur bestimmte Arten der Weiterbildung den Anspruch auf Bildungsurlaub begründen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow