27. Oktober 2006
|
14:41
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich gilt bei der Erbschaft der sog. von selbst Erwerb. D.h. nach § 1922 BGB fällt dem Erbe mit dem Erbfall (Tod des Erblassers) die Erbschaft an.
I. Wer ist nun Erbe?
Dies bestimmt sich entweder nach Testament oder mangels solchen nach dem Gesetz.
Ist also kein Testament vorhanden gilt die folgende, gesetzliche Erbfolge.
Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers (gesetzl. Erben erster Ordnung) zu gleichen Teilen. Solange die Abkömmlinge leben sind deren Kinder nicht Erben, § 1924 I, II BGB. Ist ein Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben, so rücken dessen Kinder nach. D.h. Sie und Ihre Geschwister treten also automatisch das Ihrem Vater zustehenden Erbe an.
Sie sind also bereits mit dem Tode der Großmutter Erbe geworden.
II. Rechtsfolgen der Erbschaft
Da der Erbe durch den Erbfall zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird haftet er auch für dessen Verbindlichkeiten.
III. Ausschlagung der Erbschaft
Durch die Ausschlagung der Erbschaft gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. D.h. er ist niemals Erbe geworden und hat somit auch keine Verbindlichkeiten übernommen.
Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagung nur binnen einer sechswöchigen Frist ab Anfall und Kenntnis des Grundes der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden muss, §§ 1944 ff. BGB.
Achtung! Der ausgeschlagene Erbteil würde in diesem Fall gem. § 1953 Abs. 2 auf Ihre Kinder und die Ihrer Geschwister übergehen – sofern vorhanden -, da hier der Ausschlagende wie ein bereits zum Erbfall verstorbener behandelt wird. Sie müsste also hier die Ausschlagung für Ihre Kinder erklären. Hierfür benötigen Sie allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1822 Nr.2 BGB.
Im Ergebnis haben Ihre Onkel Recht. Es ist mangels Erbmasse ratsam das Erbe auszuschlagen. Auf diese Weise sind Sie und Ihre Geschwister dann nicht mehr verpflichtet für die Kosten aufzukommen. Eine entsprechende Erklärung geben Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ab (zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form).
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -