5. September 2008
|
22:17
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Der § 629 BGB gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Der Begriff "dauernd" soll kurzfristige Arbeitsverhältnisse, z.B. Aushilfsarbeitsverhältnisse ausschließen. Der Fristablauf steht hier der Kündigung gleich; der Freistellungsanspruch besteht ab Beginn einer fiktiven Kündigungsfrist zum Befristungsende.
2.
§ 29 TV-L nennt die Stellensuche nicht als Anlass zur bezahlten Arbeitsfreistellung. Gem. § 29 III TV-L kann der Arbeitgeber in dringenden Fällen bezahlte Arbeitsbefreiung gewähren, muss dies allerdings nicht. Die Ermessensausübung ist gerichtlich überprüfbar.
3.
Sofern der § 629 BGB greift, müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Sollten die Voraussetzungen des § 629 BGB nicht vorliegen, z.B. da der Fristablauf noch nicht zeitnah genug ist, ist der Vorschlag so nicht zu beanstanden.
4.
Die Freistellung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist rechtzeitig zu stellen, nach allgemeinen Regeln spätestens zwei Tage vor der begehrten Arbeitsbefreiung. Verweigert Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung dürfen Sie sich auf keinen Fall eigenmächtig der Arbeit fernbleiben. Sie müssen in diesem Fall bei Bestehen des Anspruchs ggf. einstweiligen Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten suchen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
6. September 2008 | 13:39
Sehr geehrter Herr Matthes,
nochmals kurz zu Antwort 1: Ab wann liegt ein Vorstellungsgespräch innerhalb der "fiktiven Kündigungsfrist"? (Mein Vertrag endet am 30.9.08.)
Und zu Antwort 2: Gibt es Musterfälle/urteile dazu, welche Ermessensausübung in der Frage der Entgeltfortzahlung angemessen ist?
Vielen Dank nochmals!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. September 2008 | 09:00
Bei einer angenommenen Kündigung würde die Kündigungsfrist nach TV-L bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsende betragen. Ein Anspruch nach § 629 BGB würde danach im September 2008 m.E. bestehen.
Gewünschte Musterfälle zur Ermessensausübung in diesem Fall sind mir leider nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen