Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Nichtzustellung des Mahnbescheids ist kein Hindernis. Auf welche Art und Weise die Zustellung nicht funktioniert hat, lässt sich leider nur erahnen. Grundsätzlich sollte Sie es weiter versuchen. Wenn die Insolvenz eröffnet wurde, können Sie ggf. eine Ersatzzustellung an den Insolvenzverwalter vornehmen lassen, als gesetzlichen Vertreter der insolventen Schuldnerin. Ggf. können Sie den Mahnbescheid auch noch einmal zustellen lassen an selbige Adresse, da auch die Beschlüsse des Insolvenzgerichts dort eingeworfen wurden.
Jedoch darf ich Ihnen mitteilen, dass ein zugestellter Mahnbescheid die Forderung nicht besser oder schlechter macht. Ob die Forderung tituliert ist oder eben nicht, zumal die Schuldnerin auch Widerspruch hätte erheben können, muss die Forderung zur Tabelle angemeldet werden. Sie wird dann durch den Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt. Auch wenn Sie eine vorsätzlich unerlaubte Handlung anmelden, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist, sind Sie vorab aber ein Insolvenzgläubiger.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit Strafantrag zu stellen. Ob und in welchem Umfang dieser von der Staatsanwaltschaft verfolgt und ggf. verurteilt wird, vermag nach dem zur Verfügung gestellten Sachverhalt nicht zu beurteilen.
Je nachdem in welchem Stadium das Verfahren ist, kann ich folgende empfehlen:
- vorläufige Insolvenzverwaltung: erneutet Zustellung veranlassen; sollte dies nicht möglich sein, Schreiben an den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Forderungsaufstellung
- eröffnetes Insolvenzverfahren: Forderung zur Tabelle anmelden; nicht mehr mit dem Mahnbescheid verfolgen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Wübbe
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr RA Michael Wübbe,
vielen herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung.
Eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle möchten wir eigentlich nur als letzte Möglichkeit in Betracht ziehen, da solche Firmen erfahrungsgemäß kaum eine Insolvenzmasse besitzen und somit die Insolvenzquote sehr klein ist.
Stellt die Tatsache, dass die Schuldnerin kurz vor der Insolvenz vorsätzlich versucht hat eine schriftliche Zustellung des Mahnbescheides zu verhindern keine Straftat dar? Wäre hier evtl. der Tatbestand einer Insolvenzverschleppung gegeben?
Wie urteilen Sie aus Ihrer Sicht den Sachverhalt, wenn man den Mahnbescheid stattdessen an die private Adresse des Geschäftsführers zustellen würde.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich sehr gern beantworte.
Es gibt leider keinen Ausweg von der Anmeldung der Forderung. Alle vor der Insolvenz entstandenen Forderungen sind anzumelden. Zudem darf der Geschäftsführer einer GmbH die insolvent ist, keine Gelder an Gläubiger anweisen. Diese würden vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgeholt.
Nein, die Verhinderung der Zustellung, sollte diese überhaupt ansatzweise bewiesen werden können, stellt keine Straftat dar. Eine Zustellung an die private Adresse des Geschäftsführers wäre möglich. Jedoch ist zu Bedenken, dass der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Verfahrens die Gesellschaft alleine vertritt.
Die Insolvenzverschleppung hat nichts mit dem Empfang eines Mahnbescheids zu tun. Der Straftatbestand dient dazu, denjenigen zu verurteilen, der den Tatbestand des § 15 InsO verwirklicht hat, also trotz Zahlungsunfähigkeit nicht Insolvenzantrag gestellt hat.
Beste Grüße,
RA Michael Wübbe