13. Mai 2006
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19:25
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst haben Sie einen wirksamen Kaufvertrag über Ihren Gebrauchtwagen geschlossen.
Daraus ergibt sich für Sie die Pflicht, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben. Ausreichend dafür ist die Übergabe der Autoschlüssel. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein müssen ebenfalls übergeben werden.
Darüber hinaus muss Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.
Aus dem von Ihnen benannten Mustervertrag ergibt sich, dass der Verkäufer das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
Insofern kann der Käufer nunmehr keine Mängel geltend machen, da er mit seiner Unterschrift dem Gewährleistungsausschluss zugestimmt hat.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie eine Garantie übernommen hätten oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Sachmangel verschwiegen haben.
Diese Voraussetzungen sind nach Ihrem bisherigen Vortrag nicht erfüllt, so dass der Käufer Ihnen gegenüber keine Sachmängelansprüche geltend machen kann.
Auf die Vorschläge des Käufer sollten Sie auf keinen Fall eingehen.
Er ist zur vereinbarten Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet. Er hat auch unverzüglich für die Neuzulassung des Fahrzeugs zu sorgen.
Sie haben nicht mitgeteilt, ob die Ummeldung des Fahrzeugs vertraglich festgehalten worden ist.
Unterlässt der Käufer die Ummeldung, so laufen Sie Gefahr, für etwaiges Fehlverhalten des Käufers verantwortlich gemacht zu werden. Sie sollten daher selbst und unverzüglich der Zulassungsstelle den Verkauf melden bzw. die Stillegung des Kfz veranlassen.
Im Übrigen ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass der Motor defekt ist.
Aber auch wenn der Käufer diesen Nachweis führen kann, wird dies in der Sache für ihn nicht weiterhelfen, weil die Gewährleistung vertraglich in wirksamer Weise ausgeschlossen worden ist.
Der Käufer müsste in gleicher Weise den Nachweis dafür erbringen, dass Sie den angeblichen Mangel arglistig verschwiegen haben. Dies dürfte schwierig sein.
Abschließend rege ich an, dass Sie den Käufer unter Fristsetzung auffordern, den restlichen Kaufpreis in Höhe von € 1.000,00 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung der Kfz-Papiere.
Diese Aufforderung sollten Sie damit verbinden, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist gerichtliche Schritte gegen den Käufer einzuleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben haben, um Ihre weiteren Schritte in dieser Angelegenheit planen zu können.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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