21. Juli 2025
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13:10
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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81375 München
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1. Sachverhalt und rechtliche Einordnung:
Sie schildern, dass Sie im Jahr 2023 in Hannover eine Fettabsaugung haben durchführen lassen. Bereits vor Jahren hatte ein anderer Arzt Ihnen mitgeteilt, dass eine Fettabsaugung bei Ihnen nicht möglich sei, da es sich um eine genetisch bedingte Fehlstellung des Bauches handele. Der Eingriff im Jahr 2023 brachte kein Ergebnis. Ein dritter Arzt hat nun die Einschätzung des ersten Arztes bestätigt. Sie gehen daher davon aus, dass der zweite Arzt eine Leistung abgerechnet hat, die er nicht hätte erbringen dürfen bzw. die nicht erfolgversprechend war.
2. Mögliche Anspruchsgrundlagen:
- Rückforderung der Vergütung: Wenn die Leistung nicht erbracht wurde oder von vornherein medizinisch nicht indiziert war, können Sie Rückzahlung der gezahlten Vergütung verlangen
- Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld: Sollten Ihnen durch die Behandlung Schäden entstanden sein, könnten auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen
- Vergleich: Sie streben ausdrücklich einen Vergleich an, was bedeutet, dass Sie eine außergerichtliche Einigung bevorzugen.
3. Vergütung:
Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung ist abhängig vom Umfang und dem Streitwert. Für ein Vertretungsngebot benötige ich daher die Rechnung des Eingriffs.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter