15. Februar 2006
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13:20
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Mit Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils kann mit der Strafvollstreckung begonnen werden.
Nach § 457 StPO (Strafprozessordnung) ist die Vollstreckungsbehörde befugt, zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.
Möglich ist auch der Erlass eines Sicherungshaftbefehls nach § 453 c StPO. Zulässig ist der Erlass eines Sicherungshaftbefehls, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird.
Befindet sich der Verurteilte noch nicht in Haft, so beginnt die Strafvollstreckung also mit der Ladung des Verurteilten zum Strafantritt in die zuständige Justizvollzugsanstalt. Dabei sind zwei Arten von Ladungen zu unterscheiden:
a) Die Ladung mit Fristsetzung und
b) die Ladung zum sofortigen Strafantritt.
Die Vollstreckungspraxis ist in den einzelnen Bundesländern jedoch unterschiedlich und unterliegt keinem einheitlichen Schema.
Die von Ihnen mitgeteilten Umstände hinsichtlich der Verurteilung Ihres Vaters lassen es nicht zu verbindlich zu prüfen, ob die verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten tat- und schuldangemessen gewesen ist. Dazu müsste man im Einzelnen die Urteilsbegründung heranziehen, aus der sich alle strafmildernden sowie strafschärfenden Umstände ergeben.
Eine Ferndiagnose aufgrund Ihrer Angaben wäre nicht sachgerecht und unseriös.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth