18. Mai 2011
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17:00
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Als angemessene Frist für die Abmahnung, welche zum Ausspruch der fristlosen Kündigung erforderlich ist, ist ein Zeitraum von 10- 14 Tagen ausreichend. Hier hat der Mieter durch Auszug schon zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Betriebspflicht nicht nachkommen will. Eine kurze Frist ist daher ausreichend.
Anschliessend können sie die ausserordentliche, fristlose Kündigung erklären. Die hat zur Folge, dass die Miete mit Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr geschuldet, im Falle einer verzögerten Anschlußvermietung allerdings in der Tat Schadensersatz zu zahlen ist. Der Höhe nach richtet sich dies nach der aktuell zu erzielenden Miete, Anhaltspunkt ist natürlich die letzte erzielte Miete.
Auch eine Differenz zur tatsächlich erzielten Anschlußmiete kann als Schadensersatz gefordert werden. Dies allerdings dann nur bis zum dem durch die ordentliche Kündigung des Mieters geltenden Mietende - 31.07.2011 -.
Eine ausserordentliche Kündigung des Vermieter ändert an einer wirksam vereinbarten Renovierungspflicht des Mieters nicht. Haben Sie die Renovierungspflicht also wirksam auf Ihren Mieter überbürdet, dann ist dieser auch zur Durchführung verpflichtet und schuldet bei Nichtdurchführung Schadenserstz.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
18. Mai 2011 | 17:18
Welche Frist sollte ich dem Mieter nach meiner
ausserordentlichen Kündigung zur vereinbarten
Renovierungspflicht setzen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Mai 2011 | 18:14
Auch hier gibt es keine gesetzlich bestimmte Frist. Als angemessen wird hier jedenfalls eine Frist von 14 Tagen angemessen sein. Bei relativ geringem Umfang der Renovierungsarbeiten ( z.B. einfaches Durchstreichen ) auch eine Woche.