Betriebspflicht

| 18. Mai 2011 15:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:14
Ich habe Probleme mit einem Mieter, dem ich ein Ladensgeschäft vermietet habe.
Im gewerblichen Mietvertrag wurde, zur Vermeidung eines Leerstandes, vereinbart:

„Betriebspflicht:
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt während der gesamten Mietzeit seiner
Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen und weder ganz noch teilweise
ungenutzt oder leer stehen zu lassen.

Außerordentliche Kündigung:
Beiden Vertragsparteien steht das Recht zur fristlosen Kündigung nur aus wichtigem Grund zu.
Als wichtiger Grund gilt neben den gesetzlichen Bestimmungen:
Der Mieter kommt trotz schriftlicher Abmahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb
angemessener Frist nicht nach, insbesondere Verletzung der Betriebspflicht, ungenehmigte
Untervermietung ......"


Der Mieter hatte seinen Mietvertrag fristgerecht zum 31.07.2011 gekündigt und hat
nun (2 ½ Monate vorher) sein Geschäft vollständig geräumt und ist damit innerhalb des Ortes umgezogen. Über die vorzeitige Räumung bin ich nicht informiert worden und habe
erst durch Ditte davon erfahren.


-- Welche Frist kann ich dem Mieter setzen,
seiner Betriebspflicht nachzukommen?
-- Kann ich nach fruchtlosem Ablauf fristlos
kündigen und muß der Mieter die Miete bis
Mietende ganz oder teilweise bezahlen,
falls ich keinen Nachmieter finde bzw. zum
niedrigeren Mietpreis vermieten müßte?
-- Kann ich ggf. Schadensersatz verlangen?
-- Muß der Mieter, wenn ich ihm fristlos
kündige, noch seiner vereinbarten
Renovierungspflicht
(nach 4 Jahren Mietzeit) nachkommen?

18. Mai 2011 | 17:00

Antwort

von


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24105 Kiel
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Als angemessene Frist für die Abmahnung, welche zum Ausspruch der fristlosen Kündigung erforderlich ist, ist ein Zeitraum von 10- 14 Tagen ausreichend. Hier hat der Mieter durch Auszug schon zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Betriebspflicht nicht nachkommen will. Eine kurze Frist ist daher ausreichend.

Anschliessend können sie die ausserordentliche, fristlose Kündigung erklären. Die hat zur Folge, dass die Miete mit Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr geschuldet, im Falle einer verzögerten Anschlußvermietung allerdings in der Tat Schadensersatz zu zahlen ist. Der Höhe nach richtet sich dies nach der aktuell zu erzielenden Miete, Anhaltspunkt ist natürlich die letzte erzielte Miete.

Auch eine Differenz zur tatsächlich erzielten Anschlußmiete kann als Schadensersatz gefordert werden. Dies allerdings dann nur bis zum dem durch die ordentliche Kündigung des Mieters geltenden Mietende - 31.07.2011 -.

Eine ausserordentliche Kündigung des Vermieter ändert an einer wirksam vereinbarten Renovierungspflicht des Mieters nicht. Haben Sie die Renovierungspflicht also wirksam auf Ihren Mieter überbürdet, dann ist dieser auch zur Durchführung verpflichtet und schuldet bei Nichtdurchführung Schadenserstz.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2011 | 17:18

Welche Frist sollte ich dem Mieter nach meiner
ausserordentlichen Kündigung zur vereinbarten
Renovierungspflicht setzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2011 | 18:14

Auch hier gibt es keine gesetzlich bestimmte Frist. Als angemessen wird hier jedenfalls eine Frist von 14 Tagen angemessen sein. Bei relativ geringem Umfang der Renovierungsarbeiten ( z.B. einfaches Durchstreichen ) auch eine Woche.

Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2011 | 08:03

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