11. März 2018
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18:34
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"...aber nicht die Feuerstättenschau. So sendet dieser BS die Rechnung an den Besitzer des Hauses.Ich bin aber der Betreiber der FS, somit auch Rechnungsempfänger.
Warum kann ein von mir gewählter BS der anderswo ebenfalls Feuerstättenschauen durchführt, das nicht auch bei mir mit erledigen?"
Wenn ich Ihre Fragestellung richtig verstehe, verwundert Sie, dass die Rechnung für die Feuerstättenschau an den Eigentümer des Hauses geht, nicht aber an Sie.
Dies ist aber nicht verwunderlich, weil die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe dem Bezirksschornsteinfeger unterfällt (§14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und die Maßnahme sich an den Eigentümer des Gebäudes richtet. Dieser ist dann regelmäßig auch Adressat des Gebührenbescheids. . Das Gesetz finden Sie z.B. unter: http://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/BJNR224210008.html
Frage 2:
"Wo steht geschrieben ,das ich nicht Betreiber der Anlage sein kann?"
Das steht nirgendwo geschrieben, die Betreibereigenschaft ist aber für die Fragestellung bezüglich einer Feuerstättenschau nicht relevant, da sich die gebührenpflichtige Tätigkeit nach dem SchfHwG und der KÜO ausdrücklich an die Eigentümereigenschaft anknüpft.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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