Soweit Sie aufgrund der Höhe Ihres Gehalts ( in 2006 über 3937,50 Euro brutto monatlich oder 47250 Euro brutto jährlich) von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind (vgl. §§ 257 Abs. 1 und 2 SGB V, §§ 61 Abs. 1 und 2 SGB XI), haben Sie Anspruch auf hälftigen Zuschuss zu Ihren tatsächlichen Beitragszahlungen bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. In 2006 beträgt der Höchstzuschuss nach den durchschnittlichen Beitragssätzen 218,90 Euro monatlich.
Der Zuschuss ist in 2006 bis zu der vorgenannten Höhe und bei Befreiung von der Versicherungspflicht steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Übersteigt der Zuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes, ist er insoweit (d. h. in der Höhe des übersteigenden Betrags) steuerpflichtig und kann auch nicht als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Absatz 1 Ziffer 3a) Einkommensteuergesetz angesetzt werden, da er vom Arbeitgeber bezahlt wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser kurzen, aber präzisen Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Blaumer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Der Zuschuss ist in 2006 bis zu der vorgenannten Höhe und bei Befreiung von der Versicherungspflicht steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Übersteigt der Zuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes, ist er insoweit (d. h. in der Höhe des übersteigenden Betrags) steuerpflichtig und kann auch nicht als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Absatz 1 Ziffer 3a) Einkommensteuergesetz angesetzt werden, da er vom Arbeitgeber bezahlt wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser kurzen, aber präzisen Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Blaumer
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