Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch kann hier nur aus § 101 UrhG bestehen, der aber ein gewerbliches Ausmaß vorsieht. Außerdem bedarf der Auskunftsanspruch in der Tat eines richterlichen Beschlusses.
Ob der Verkäufer hier gewerblich gehandelt hat, müsste konkret geprüft werden. Ohne entsprechenden Beschluss nach § 101 UrhG sind Sie jedoch nicht zur Auskunft verpflichtet.
Der gegnerische Anwalt hat offenbar angekündigt, diesen Beschluss erwirken zu wollen - eine Auskunftsklage aus anderer Rechtsgrundlage wird kaum drohen, da eine solche nicht ersichtlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir gehen davon aus, dass auf uns als Betreiber keine Kosten i.S. von Abmahnkosten/Gerichtskosten zukommen.
Uns stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine Art Beweissicherungspflicht besteht. Beispiel: Der Nutzer kündigt in der Zwischenzeit seinen Account (Löschung aller persönlicher Daten) und zum Zeitpunkt der Vorlage des Beschlusses wären keine persönlichen Daten mehr vorhanden. Sollten/müssen/dürfen wir daher die uns derzeit vorliegenden Daten sichern?
Vielen Dank für eine ergänzende Antwort.
Sie sollten, vorsorglich, die Daten sichern. Eine Auskunftspflicht kann nämlich bestehen, wenn ein Fall offensichtlicher Rechtsverletzung vorliegt - dazu gibt ihre Sachverhaltsschilderung aber zu wenig her. Nicht jedes Bootleg ist offensichtlich rechtswidrig.