Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zuverlässigkeitsprüfung im Luftverkehr nach den LuftSiG ist vergleichbar mit der nötigen" Zuverlässigkeit" in der Gewerbeordung.
Diese ist zunächst ausschliesslich an Merkmale geknüpft, die in der Person des Betroffenen liegen, mit nur wenigen Ausnahmen.
In Ihrem Fall besteht weder in ihrer Person noch bei ihrem Partner indirekt ein Versagungsgrund vor. Erst recht nicht durch die weiteren, hier geschilderten Umstände. Es handelt sich auch um keinen anzeigepflichtigen Umstand.
Daher brauchen Sie keine Sorgen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zuverlässigkeitsprüfung im Luftverkehr nach den LuftSiG ist vergleichbar mit der nötigen" Zuverlässigkeit" in der Gewerbeordung.
Diese ist zunächst ausschliesslich an Merkmale geknüpft, die in der Person des Betroffenen liegen, mit nur wenigen Ausnahmen.
In Ihrem Fall besteht weder in ihrer Person noch bei ihrem Partner indirekt ein Versagungsgrund vor. Erst recht nicht durch die weiteren, hier geschilderten Umstände. Es handelt sich auch um keinen anzeigepflichtigen Umstand.
Daher brauchen Sie keine Sorgen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
9. November 2015 | 19:43
Zum besseren Verständnis; nach par . 7 Abs. 3 können Behörden von hier auch bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,aber auch danach muss die Beeinträchtigung in der Person des Betroffenen begründet sein, nicht bei einem "Dritten".