30. November 2015
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13:26
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Liegt in diesem Falle eine Festsetzungsverjährungsfrist vor?
Antwort:
Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 II Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Sie ist eine sog. Ultimofrist (§ 170 I AO) und beginnt deshalb mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind, § 38 AO. Das ist bei Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen in der Regel der Zeitpunkt, ab dem der Anschluss an die vor dem betreffenden Grundstück verlegte Leitung möglich war. Bei allen Beitragsarten kann die Beitragspflichten abweichend vom Regelfall aber auch erst später entstehen, was einer genaueren Prüfung vorbehalten bleibt.
Wenn ich oben von „in der Regel/Regelfall" spreche, kann das ein Verschiebung des Fristbeginns und Fristablaufs nach vorne/nach hinten im Einzelfall bedeuten. Etwa durch sog. Ablaufhemmung, § 171 I AO. Das absclhießend zu bewerten, ist Akteneinsicht in ALLE Behördenakten nebst Planungsakten etc. erforderlich. Dazu haben Sie das Recht aus § 29 VwVerfG.
Sofern in Ihrem Fall der Regelfall vorliegt, wäre allerdings eine Festsetzungsverjährung leider nicht eingetreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechsanwalt
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer