Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Ausländerbehörde ist leider im Recht. Sie halten sich derzeit mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in Deutschland auf, die es Ihnen nicht ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit jenseits der studentischen "Nebenjobs" aufzunehmen. Nach dem Gesetz (§ 16 Abs. 4 AufenthG) kann diese Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für ein Jahr verlängert werden, um die Suche nach einem Arbeitsplatz zu ermöglichen. Vor Abschluss des Studiums ist es nicht möglich, eine solche Abwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Daher können Sie jetzt auch noch keine Arbeitserlaubnis beantragen.
Sie können sich auch nicht darauf berufen, dass Sie doch ein Studium bereits erfolgreich abgeschlossen hätten. Dieser Abschluss erfolgte im April 2005, also vor über zwei Jahren, eine Anknüpfung hieran scheidet angesichts des Umstands, dass die Jahresfrist des § 16 Abs. 4 AufenthG bereits abgelaufen ist, leider aus.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft erteilen kann. Sie werden wohl oder übel erst Ihr Studium abschließen müssen, bevor Sie eine Arbeitserlaubnis beantragen können. Die gesetzliche Regelung lässt nichts anderes zu.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank fuer Ihre Auskunft. Da die ganze Situation leider nicht zu meinen Gunsten aussieht, möchte ich Sie nochmal fragen, ob ich den Job aufnehmen kann, wenn dabei die 90 Tage im Jahr nicht ueberschritten werden? Soweit mir das bekannt ist, sieht das Gesetz solche Situation vor. Dieses Jahr habe ich noch keinen von diesen 90 Tagen verbraucht und fuer das nächste Jahr werden mir wieder 90 Arbeitstage zur Verfuegung gestellt. Zu dem Zeitpunkt bzw. im Februar o. März werde ich schon im Besitz des zweiten Abschlusses sein.
Vielen Dank!
Da Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besitzen, sind Sie berechtigt, 90 Tage im Jahr oder 180 halbe Tage im Jahr erwerbstätig zu sein, dies sollte auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt sein. In diesem zeitlichen Umfang können Sie selbstverständlich den Job annehmen, wenn der Arbeitgeber ebenfalls hiermit einverstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)