Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Berufung gegen das Urteil ist in Ihrem Fall nicht möglich. Eine Widerklage hätten Sie nur bis zum Ende der ersten Instanz geltend machen können, wenn Sie einen Gegenanspruch hätten.
Die Berufung wäre gemäß § 511 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der Angelegenheit 600,00 Euro übersteigt oder das Amtsgericht selbst die Berufung wegen der grundsätzichen Bedeutung der Angelegenheit zulässt. Beides ist hier nicht der Fall.
Das Urteil wird nunmehr rechtskräftig, die Gegenseite kann aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben, ich empfehle also den Forderungsbetrag zu bezahlen.
Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, fällt die Terminsgebühr bei Rechtsanwälten auch dann an, wenn das Gericht von einer sonst üblichen mündlichen Verhandlung im Verfahren entweder nach § 495 a ZPO (was ich hier annehme) oder mit Zustimmung beider Parteien abgesehen hat.
Eine Telekommunikationspauschale fällt bei Ihnen nicht an, diese fällt bei Rechtsanwälten auch nur deshalb an, weil diese in Höhe von 20 Euro gesetzlich vorgesehen ist. Sie können allerdings ihre Auslagen in tatsächlicher Höhe (Belege vorlegen) geltend machen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
eine Berufung gegen das Urteil ist in Ihrem Fall nicht möglich. Eine Widerklage hätten Sie nur bis zum Ende der ersten Instanz geltend machen können, wenn Sie einen Gegenanspruch hätten.
Die Berufung wäre gemäß § 511 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der Angelegenheit 600,00 Euro übersteigt oder das Amtsgericht selbst die Berufung wegen der grundsätzichen Bedeutung der Angelegenheit zulässt. Beides ist hier nicht der Fall.
Das Urteil wird nunmehr rechtskräftig, die Gegenseite kann aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben, ich empfehle also den Forderungsbetrag zu bezahlen.
Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, fällt die Terminsgebühr bei Rechtsanwälten auch dann an, wenn das Gericht von einer sonst üblichen mündlichen Verhandlung im Verfahren entweder nach § 495 a ZPO (was ich hier annehme) oder mit Zustimmung beider Parteien abgesehen hat.
Eine Telekommunikationspauschale fällt bei Ihnen nicht an, diese fällt bei Rechtsanwälten auch nur deshalb an, weil diese in Höhe von 20 Euro gesetzlich vorgesehen ist. Sie können allerdings ihre Auslagen in tatsächlicher Höhe (Belege vorlegen) geltend machen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt