Berufung o. Widerklage nach Urteil möglich? Stromliefervertrag

30. September 2007 22:53 |
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Verwaltungsrecht


In einem Verfahren wegen strittiger Forderungen aus 2 Stromlieferverträgen (Strom für Fußbodenheizung & Haushaltsstrom) wurde vom Amtsgericht zu meinen Ungunsten entschieden. M.E. ist das Urteil des Gerichts sachlich falsch, da das Energieversorgungsunternehmen den Vertrag über Haushaltsstrom falsch abgerechnet hat.

Ich würde gerne Widerspruch erheben bzw. Berufung gegen dieses Urteil erheben und mich dann auch anwaltlich vertreten lassen.

Im Urteilstext heißt es aber: "Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO)".

Aufgrund des Urteils sind nun 359,91 Euro für einen (den falsch abgerechneten?) Stromliefervertrag an die Klägerin zu zahlen. Aufgrund eines Teilvollstreckungsbescheids hatte ich bereits 332,96 Euro unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt. Dieser Betrag für den Stromliefervertrag für Fußbodenheizung.

Warum scheidet eine Berufung offensichtlich aus? Besteht die Möglichkeit der sog. Widerklage oder wie könnte ich sonst vorgehen?

Weiterhin hat die Klägerin einen Kostenausgleichsantrag gestellt. Hier wird auch eine 1,2 Terminsgebühr abgerechnet, obwohl kein Termin stattgefunden hat. Ist dies zulässig?

Kann ich wie die Gegenseite auch eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend machen und in welcher Höhe?

Vielen Dank für Ihren Rat
Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Berufung gegen das Urteil ist in Ihrem Fall nicht möglich. Eine Widerklage hätten Sie nur bis zum Ende der ersten Instanz geltend machen können, wenn Sie einen Gegenanspruch hätten.

Die Berufung wäre gemäß § 511 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der Angelegenheit 600,00 Euro übersteigt oder das Amtsgericht selbst die Berufung wegen der grundsätzichen Bedeutung der Angelegenheit zulässt. Beides ist hier nicht der Fall.

Das Urteil wird nunmehr rechtskräftig, die Gegenseite kann aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben, ich empfehle also den Forderungsbetrag zu bezahlen.

Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, fällt die Terminsgebühr bei Rechtsanwälten auch dann an, wenn das Gericht von einer sonst üblichen mündlichen Verhandlung im Verfahren entweder nach § 495 a ZPO (was ich hier annehme) oder mit Zustimmung beider Parteien abgesehen hat.

Eine Telekommunikationspauschale fällt bei Ihnen nicht an, diese fällt bei Rechtsanwälten auch nur deshalb an, weil diese in Höhe von 20 Euro gesetzlich vorgesehen ist. Sie können allerdings ihre Auslagen in tatsächlicher Höhe (Belege vorlegen) geltend machen.

Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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