Beruflich bedingter Zweitwohnsitz wie Erstwohnsitz zu bewerten?

18. August 2021 09:30 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Morgen,

ich hatte nun mehrfach sowohl bei Miet- als auch Eigentumswohnungen als Interessent für eine Wohnung den Fall, dass sie nur an Menschen mit Erstwohnsitz am Ort vergeben werden sollen. Beruflich bedingt habe ich einen Zweitwohnsitz, der auch steuerlich anerkannt ist. Ist es rechtens, dass ich aufgrund des beruflich bedingten Zweitwohnsitzes als Mieter oder Eigentümer ausgeschlossen werde?

Danke und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mietinteressenten dürfen nicht benachteiligt werden. So hat das AG Charlottenburg einem Mietinteressenten einen Schadensersatzanspruch zugebilligt. Allerdings haben Sie damit immer noch keine Wohnung, denn einfordern können Sie das nicht (Vertragsfreiheit).

Ob Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz kann dem Vermieter egal sein, da es sich vor allem um eine steuerrechtliche Frage handelt. Ggf. sollten Sie prüfen, ob eine Verlagerung des Wohnsitzes zur Verbesserung der Lage in Betracht kommt.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2021 | 09:59

Guten Tag,
danke für Ihre schnelle Antwort. Verstehe ich das richtig: rechtlich ist es nicht so, dass der Vermieter aufgrund von Vorgaben der Gemeinde gezwungen werden kann, nur an Erstwohnsitzler zu vermieten? Aber der Vermieter könnte für sich so entscheiden aufgrund der Vertragsfreiheit?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2021 | 10:42

Richtig, aufgrund der Vertragsfreiheit kann er sich quasi den Mieter auswählen, ohne jedoch zu benachteiligen. Die Rage ist überhaupt, wie die Vermieter das im Vorfelde erfahren konnten, es bleibt fraglich, ob diese Information überhaupt erfragt werden darf (DSGVO).

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