Bereitschaftszeit im LKW

| 8. Mai 2025 15:36 |
Preis: 75,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo.
Ich habe da mal eine rein informative Frage.

Ich wurde Anfang Januar 2025 mit meinem Lkw von der BAG für eine Kontrolle angehalten.

Beim auslesen des Tachos wurden die lenk und Ruhezeiten kontrolliert.

Dabei wurde festgestellt, dass ich meine Pausenzeiten für den 6 Stunden Rhythmus nicht korrekt gemacht habe.

Ich bin immer Annahme gegangen, dass wenn ich den Tachograph auf Bereitschaft Stelle, er dann die Pause auch auszeichnet, diese dann auch so gewertet wird.

Allerdings sagte mir der BAG Beamte, das dem nicht so wäre.

Eine Pausenzeit wird nur dann als Pausenzeit gewertet, wenn es im Tachograph auch so eingegeben wird.

Nun ist meine Frage. Ist das nicht eine vorsätzliche Täuschung des Fahrers, wenn man in der Annahme ist, dass die Pause im der Bereitschaft auch als Pause gewertet wird?

Ich bin mir im Klaren wie sich das mit der Pause verhält. Die Zei muss dem Fahrer zur freien Verfügung stehen.

Alles bekannt. Aber wenn der Tachograph die Pause in der Bereitschaft aufzeichnet und man davon ausgeht, dass man dann auch die Pause drin hat, dann müsste sie doch auch so gewertet werden, denn alles andere wäre doch rein theoretisch vorsätzliche Irreführung.

Vielleicht kann mir da mal jemand eine rechtssichere Antwort geben.

Im übrigen habe ich dafür lediglich eine Verwarnung bekommen und 30 Euro bezahlt.

Vielen Dank.
8. Mai 2025 | 16:22

Antwort

von


(3189)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Rechtliche Einschätzung zur Frage „Bereitschaft vs. Pause im Tachograph"

1. Hintergrund
Beim digitalen Tachographen gibt es verschiedene Betriebsarten (insb. „Lenken", „Andere Arbeiten", „Bereitschaft/Verfügbarkeit" und „Ruhe/Pause"), die jeweils unabhängig voneinander rechtliche Wirkungen entfalten. Für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist ausschließlich die richtige Eintragung als „Pause" bzw. „Ruhezeit" maßgeblich, damit diese Zeit tatsächlich als unbezahlte Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit anerkannt wird.

2. Warum „Bereitschaft" keine Pause ist
Eine echte Ruhepause oder Fahrtunterbrechung liegt nur vor, wenn der Fahrer:

- frei von jeglicher Arbeitsverpflichtung ist und
- auch nicht in Bereitschaft stehen muss.

„Bereitschaft" bedeutet, dass der Fahrer dem Arbeitgeber grundsätzlich zur Verfügung steht und sich – ggf. in kurzer Zeit – wieder in den Lkw setzen oder andere Arbeiten ausführen kann. Bereitschafts- oder Wartezeiten werden daher nicht als echte „Pause" im Sinne der Vorschriften zur Lenk- und Ruhezeit anerkannt.

3. Keine „vorsätzliche Irreführung" durch die Tachograph-Software
Der Tachograph selbst ist technisch so konzipiert, dass die Betriebsart „Bereitschaft/Verfügbarkeit" nicht als Ruhezeit („Pause") gewertet wird. Das ist kein Trick oder Täuschungsmanöver des Herstellers/Arbeitgebers, sondern entspricht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Der Fahrer (bzw. Unternehmer) ist verpflichtet, die richtige Einstellung am Tachographen vorzunehmen, wenn tatsächlich eine Ruhepause eingelegt wird.

Verantwortlichkeit des Fahrers:
Der Fahrer muss sich bei Fahrtantritt und bei Pausenbeginn vergewissern, dass der Tachograph korrekt bedient wird – also auf „Ruhe/Pause" umgestellt wird, wenn wirklich eine Pause (z.B. die vorgeschriebenen 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit) genommen wird.
Eine (fälschliche) Einstellung auf „Bereitschaft" ändert nichts daran, dass diese Zeit nicht als Pause gilt, selbst wenn man irrtümlich davon ausgeht.

Verantwortlichkeit des Arbeitgebers:
Dieser muss Ihnen eine ordnungsgemäße Einweisung in die technischen Feinheiten des Tachographen geben.
Ich bin erst einmal davon ausgegangen, dass dieses hier der Fall gewesen ist.

4. Rechtsfolgen bei Verstößen
Wenn durch eine BAG-Kontrolle (oder eine andere Behörde) festgestellt wird, dass die erforderlichen Pausen nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet sind, kann dies zu Verwarn- und Bußgeldern führen. Dass hier nur eine Verwarnung und 30 Euro angefallen sind, deutet auf ein geringfügiges Vergehen hin. Nichtsdestotrotz kann die Behörde bei wiederholten Verstößen höhere Sanktionen verhängen.

5. Fazit

„Bereitschaft" ist arbeitsrechtlich/sozialvorschriftenrechtlich nicht mit einer echten Pause gleichzusetzen.

Eine Pause im Sinne der Lenk- und Ruhezeitvorschriften liegt nur vor, wenn im Tachographen auch die Statusart „Ruhe/Pause" ausgewählt wird und der Fahrer tatsächlich von jeder Arbeitsverpflichtung freigestellt ist.

Eine „vorsätzliche Irreführung" liegt nicht vor. Vielmehr obliegt es dem Fahrer, die richtige Einstellung im Tachographen vorzunehmen und die rechtlichen Vorgaben (EU-Verordnung 561/2006) einzuhalten. Ein Verschulden oder ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann aber bei einer mangelhaften oder mangelnden Einweisung das technische System vorliegen, siehe oben.

Stand: Dies ist eine allgemeine arbeits- und verkehrsrechtliche Einschätzung auf Basis der aktuellen Rechtslage (insbesondere VO (EG) Nr. 561/2006).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 8. Mai 2025 | 16:29

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