Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

| 23. Mai 2007 14:29 |
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Familienrecht


Hallo,

ich habe ein paar (vermutlich einfache) Fragen zur Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

Ausgangslage

Nicht verheiratetes Paar. 3,5 jährige Tochter. Beide berufstätig. Seit 3 Wochen bin ich (Mann)
ausgezogen, habe in der Vergangenheit alles für die Kleine bezahlt und habe auch in der Zukunft
keine Probleme damit, Unterhalt in jeglicher Form zu leisten. Ziel meiner Fragen ist, dass
meine Ex-Partnerin den gesetzlichen Anspruch für unsere Tochter kennt. Wenn der Betrag zu
gering ist, zahle ich gerne mehr.

Die Kleine ist an 3 Nächten/Tagen die Woche bei mir - die Wohnungen liegen glücklicherweise
nur knapp 500m auseinander. Sie hat bei mir ein eigenes Kinderzimmer. Postleitzahl 69xxx.

Bei der folgenden Berechnung orientiere ich mich an http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=350,
den Unterhaltsrechlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, gilt auch für die Numerierung
der Punkte in den Fragen.

Frage 1
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1.4 Spesen und Reisekosten. Mein Arbeitgeber zahlt Pauschbeträge (Verpflegungsmehraufwendungen, etc.)
auf gesetzlichem Niveau, d.h. bei 24h um die 20EUR. Fliessen diese Werte unter 1.4 ein? Wenn ja, in welcher
Höhe (ich gehe von einem Drittel aus)? Auf der Lohnsteuerkarte sehe ich mein Bruttoeinkommen - der
steuerpflichtige Teil der Reiskosten fliesst hier schon unter 1.1 ein, richtig?

Frage 2
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1.6 Einkommen aus VuV: Ich habe eine vermietete Wohnung (schon vor der Beziehung besessen).

Einnahmen
+ Miete und Nebenkosten
Ausgaben
- Nebenkosten
- Geldbeschaffungskosten (Kredit)
- Baudenkmal (§ 7i EStG alte Regelung, d.h. 10% der Sanierungskosten)
- AfA _nicht_ berücksichtigt

Stimmt die Berechnung (der Wert in 1.6 ist natürlich wegen 7i negativ)?

Frage 3
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4. Geldwerte Zuwendungen. Für einen Firmenwagen zahle ich 316, versteuert wird das Auto mit 391. Allerdings
habe ich keinen geldwerten Vorteil, sondern einen Nachteil. Laut Nachweismethode zahle ich mehr an meinen
Arbeitgeber, als das Auto "steuerlich" wert ist. Vom Finanzamt bekomme ich so am Jahresende einen Betrag
zurück. Nach der Lesart wäre auch diese Position negativ. Kann das sein?

Frage 4
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10.1 Unter Sozialabgaben verstehe ich die Werte auf meiner Lohnsteuerkarte, d.h.
der Arbeitnehmeranteil von Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Richtig?

Frage 5
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Wird bei der Festellung des Unterhalts berücksichtigt, dass die Kleine 3 Tage/Nächte in der Woche
bei mir ist ? Die Kleine isst bei mir, ich kaufe ihr Klamotten, usw. Wenn ja, schätzungsweise in welcher
Höhe (%)?

Vielen Dank für die Antworten.
Zu 1.)
Spesen sind grundsätzlich in voller Höhe dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Sofern hier bereits eine Berücksichtigung bei dem Bruttoeinkommen erfolgt ist, kann von diesen Werten ausgegangen werden. Ansonsten ist eine konkrete Berechnung erforderlich, wobei eine generelle Quotenbildung üblicherweise nicht vorgenommen wird.

zu 2.)
Anrechenbar sind grds. nur die Nettoeinkünfte. Steuern und notwendige Werbungs- und Erhaltungskosten sind abzugsfähig. Allerdings nicht abzugsfähig sind Kosten zur Wertverbesserung. Ihre Aufwendungen sind daher m.E. voll abzugfähig. Strittig könnten in der Tat die AfA sein.

Zu 3.)
Nicht wirklich. Die Rechtsprechung geht bei einem Mittelklassewagen i.d.R. unter Berücksichtigung der steuermehrbelastungen von einem Nutzungsvorteil von rund 150,00 € aus.

Zu 4.)
Korrekt.

Zu 5.)
Nein, jedenfalls nicht mehr so eindeutig. Nach neuester Rspr. des BGH gilt auch bei sog. Wechselmodellen: Der Elternteil, bei dem nicht der schwerpunkt der Betreuung liegt, ist barunterhaltspflichtig.


Mit freundlichen Grüßen

Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

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