Zu 1.)
Spesen sind grundsätzlich in voller Höhe dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Sofern hier bereits eine Berücksichtigung bei dem Bruttoeinkommen erfolgt ist, kann von diesen Werten ausgegangen werden. Ansonsten ist eine konkrete Berechnung erforderlich, wobei eine generelle Quotenbildung üblicherweise nicht vorgenommen wird.
zu 2.)
Anrechenbar sind grds. nur die Nettoeinkünfte. Steuern und notwendige Werbungs- und Erhaltungskosten sind abzugsfähig. Allerdings nicht abzugsfähig sind Kosten zur Wertverbesserung. Ihre Aufwendungen sind daher m.E. voll abzugfähig. Strittig könnten in der Tat die AfA sein.
Zu 3.)
Nicht wirklich. Die Rechtsprechung geht bei einem Mittelklassewagen i.d.R. unter Berücksichtigung der steuermehrbelastungen von einem Nutzungsvorteil von rund 150,00 € aus.
Zu 4.)
Korrekt.
Zu 5.)
Nein, jedenfalls nicht mehr so eindeutig. Nach neuester Rspr. des BGH gilt auch bei sog. Wechselmodellen: Der Elternteil, bei dem nicht der schwerpunkt der Betreuung liegt, ist barunterhaltspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Spesen sind grundsätzlich in voller Höhe dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Sofern hier bereits eine Berücksichtigung bei dem Bruttoeinkommen erfolgt ist, kann von diesen Werten ausgegangen werden. Ansonsten ist eine konkrete Berechnung erforderlich, wobei eine generelle Quotenbildung üblicherweise nicht vorgenommen wird.
zu 2.)
Anrechenbar sind grds. nur die Nettoeinkünfte. Steuern und notwendige Werbungs- und Erhaltungskosten sind abzugsfähig. Allerdings nicht abzugsfähig sind Kosten zur Wertverbesserung. Ihre Aufwendungen sind daher m.E. voll abzugfähig. Strittig könnten in der Tat die AfA sein.
Zu 3.)
Nicht wirklich. Die Rechtsprechung geht bei einem Mittelklassewagen i.d.R. unter Berücksichtigung der steuermehrbelastungen von einem Nutzungsvorteil von rund 150,00 € aus.
Zu 4.)
Korrekt.
Zu 5.)
Nein, jedenfalls nicht mehr so eindeutig. Nach neuester Rspr. des BGH gilt auch bei sog. Wechselmodellen: Der Elternteil, bei dem nicht der schwerpunkt der Betreuung liegt, ist barunterhaltspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kunold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht