1. Oktober 2010
|
19:21
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Indem Sie aufgrund der Schenkung zu Lebzeiten Ihres Vaters das Grundstück als Schenkung erhalten haben, ist der Nachlaß geschmälert worden. Ihre Schwester als (Mit)erbin ist damit schlechter gestellt, als wenn das Grundstück noch zum Nachlaß gehörte. Um diesen Nachteil auszugleichen, hat Ihre Schwester einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § § 2325 BGB.
2.
Berechnungsgrundlage ist der Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Todestag Ihres Vaters. Ggf. müßte, sofern keine Einigung erzielt wird, ein weiteres Gitachten eingeholt werden, das den Verkehrswert des Hausgrundstück zum Todestag feststellt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. Oktober 2010 | 19:26
Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kurze Frage habe ich noch:
Hat also ein Hausverkauf meinerseits keine Auswirkungen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Oktober 2010 | 19:40
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Da Sie Eigentümer des Hausgrundstücks sind, können Sie damit nach Belieben verfahren. Das Haus gehört nicht zum Nachlaß.
Wie gesagt, kommt es auf den Wert des Hausgrundstücks am Todestag an.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt