Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist auf den Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts zu ermitteln ist, abzustellen.
Grundlage für die Gewinnermittlung ist dann dabei § 4 EStG.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das Ergebnis wird im Einkommensteuerbescheid als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" aufgeführt.
Aber Sonderausgaben oder Freibeträge verringern den Gewinn nicht.
Sie müssen daher prüfen, ob beim zu versteuernden Einkommen solche Sonderausgaben oder Freibeträge berücksichtigt worden sind.
War das nicht der Fall, wird die Bemessungsgrundlage unrichtig gewesen sein.
Sie können gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen.
Ist diese Frist abgelaufen, können Sie eine Neuberechnung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,
Sie haben meine Frage anscheinend nicht verstanden.
Hier nochmal worum es geht.
Sind die im Steuerbescheid aufgeführten schon gezahlten Krankenkassenbeiträge ,
bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages abzuziehen oder nicht.
viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage war in diesem leider nicht eindeutig.
Diese lautete:
"Ist das rechtens ? Welches Einkommen aus dem Steuerbescheid ist die Grundlage zur berechnung des Krankenkassenbeitrages Das Gesamteinkommen oder das zu versteuernde ? Und wie lange kann ich gegen den Bescheid der Krankenkasse angehen ?"
und diese Fragen habe ich beantwortet; insoweit habe ich diese Fragen schon verstanden.
Aber auch zu Ihrer Nachfrage:
Die Krankenkassenbeiträge werden bei der Berechnung nicht erneut in Abzug gebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechstanwältin
Sylvia True-Bohle