14. August 2020
|
17:05
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgelt gemäß den §§ 149ff. SGB III.
Dabei ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt nach § 151 Absatz 1 SGB III zu Grunde zu legen, der Krankengeldbezug bleibt außen vor. Entscheidend ist das Entgelt aus den letzten 12 Monaten gemäß § 150 Absatz 1 SGB III.
[quote]§ 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2)......
[/quote]
[quote]§ 151 SGB III Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den[b] Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, [/b]das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind
(2).....
(3) [b]Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert,[/b] wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
[/quote]
Bei einem längeren Bezug von Krankengeld kann der Bemessungszeitraum dann bis auf 2 Jahre verlängert werden, siehe § 151 Absatz 3 Satz 1 SGB III.
Sie müssen sich daher keine Sorgen machen, dass durch den Bezug von Krankengeld irgendwelche Nachteile entstehen, bei längerem Bezug von Krankengeld wird auf das Entgelt zurückgegriffen, welches Sie vor Eintritt der Erkrankung bezogen haben.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke