8. August 2009
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15:28
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern der Eigentümer des vorgelagerten Abschnitts die ihm obliegenden Brandschutzauflagen schuldhaft nicht erfüllt und Sie deswegen Ihren Garagenabschnitt nicht verkaufen können, kann Ihnen ein Schaden in Höhe des nicht realisierten Kaufpreises als entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB zustehen. Sie müssen darlegen und beweisen können, dass der Schaden tatsächlich in dieser Höhe besteht, wobei als Anhaltspunkt die für vergleichbare Garagenplätze in der Umgebung erzielten Kaufpreise herangezogen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt