18. Mai 2025
|
20:18
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail: info@awr-kanzlei.de
Ihre gestellte Frage
Beratungsvertrag online abgeschlossen
18. Mai 2025 19:28
beantworte ich
wie folgt:
Bei dem von Ihrem Sohn (S) abgeschlossenen Vertrag dürfte es sich um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne von § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB handeln, der innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen widerrufen werden konnte.
1.
In § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB geregelt ist zwar, dass ein Verzicht auf das Widerrufsrecht zulässig sein kann:
Es heißt dort:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
1. ...
2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt. ..."
Das Widerrufsrecht erlischt daher frühestens nach 14 Tagen (innerhalb dieser hat S es ja ausgeübt), früher nur, sobald der Anbieter die Leistung
[b]vollständig erbracht hat ([/b]S. dazu noch unten 2.).
Hier ist mit dem Zoom-Gespräch mit ca 60 Minuten Dauer angesichts einer Laufzeit von !!! 12 Monaten !!! ein Fragment erbracht an Leitung, das gar nicht in € errechnet werden kann, da es nicht zu Buche schlagen kann.
S könnte sich auch darauf berufen, dass er über das reguläre 14-tägige Widerrufsrecht bereits nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und insofern überhaupt wirksam darauf verzichten konnte, also der Verzicht unwirksam ist.
Aufgrund ausgeübten Widerrufs und da -wie ausgeführt - nicht anzunehmen ist, dass irgendwelche nennenswerte Leistung seitens des Coachingunternehmens erbracht wurde, sollte S die gezahlten Anzahlung VOLL zurückfordern u. eine weiter Zalung verweigern.
2.
Er kann sich auch auf eine Landgericht Landshut – Urt v. 10.05.2024 zum Az. 54 O 305/24
veröff. unter
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-10100?hl=true
berufen wo es heißt in Rn
„27
d) Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 356 Abs. 4 Nr. 1 BGB erloschen, d[u]a die Beklagte die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht ha[/u]t. Angesichts des Ratenzahlungsplanes ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungen der Beklagten bis 06.11.2024 für den Kläger zur Verfügung gestanden hätten, in diesem Zeitraum also ein Coaching erfolgt wäre und somit die Dienstleistung bis dahin erst vollständig erbracht worden wäre."
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)