Benutzen von Verkehrsbereich, obwohl durch zeichen 250 gesperrt

27. August 2009 11:11 |
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Verkehrsrecht


Guten Tag,

ich bekam vor einigen Tagen Post von unserer Gemeinde. Hier wurde mir vorgeworfen das ich mit einem KFZ einen Verkehrsbereich benutzte obwohl dieser durch Zeichen 250 gesperrt war. Rausreden kann ich mich leider schlecht da ich gesehen wurde. Jedoch habe ich den Berreich nicht durchfahren, sondern 10m nach Zeichen 250 auf dem Parkplatz des Hotels/Kneipe geparkt. Der gesperrte Berreich war ca. 150m lang. Hier befanden sich eine Bank, Hotel/Kneipe & ein Blumenladen. Unter dem Zeichen 250 hin ein Zusatzschild, Für Linienbusse frei. Jetzt die erste Frage: Dieses Zusatzschild war einfach ein ausgedrucktes stück Papier was einlaminiert wurde. Ist dies überhaupt rechtens?

Dann meine zweite Frage:

Die Gemeinde muss sich doch im klaren sein das die Bank auch mit Geld beliefert werden muss, der Blumenladen mit Blumen und das Hotel/Kneipe mit Essen&Trinken.
Das hat sie doch dann in Kauf genommen das außer den Linienbussen noch diverse andere Fahrzeuge diesen berreich befahren mussten.


Schon einmal danke für Ihre Antwort.

Grüsse


Kleinert


-- Einsatz geändert am 27.08.2009 11:20:08
Eingrenzung vom Fragesteller
27. August 2009 | 11:19
Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich ist es so, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Verwaltungshoheit berechtigt ist, Verkehrsregelungen nach eigenem Ermessen zu erlassen.

Wie in dem von Ihnen geschilderten Fall soll (vermutlich) eine Fussgängerzone geschaffen werden, die nur durch Linienverkehr ( Zusatzzeichen Nr. 1026) befahren werden darf.

Ob und inwieweit die anliegenden Geschäfte Sonderfahrrechte eingeräumt bekommen haben ( Einzelausnahmegenehmigungen), lässt sich ohne weitere Kenntnisse nicht ermitteln.


Zu Ihrer Frage, ob und inwieweit Schilder aus Papier/laminiert etc. zu befolgen sind, verweise ich auf "Hentschel", Kommentar zur Straßenverkehrsordnung, 2 StVO, § 39, RN 37

" Jeder VT darf damit rechnen, dass verkehrserhebliche Anordnungen durch VZ(Verkehrszeichen) getroffen werden; andere Schilder muss er nur lesen, wenn sie schon äußerlich offensichtlich etwas Verkehrserhebliches enthalten können, Bay VM 70 67 "


Ist also nach Außen hin erkennbar, dass es mithilfe des Behelfsschilds eine Verkehrssituation geregelt werden soll, so ist diesem Schild Folge zu leisten.


Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.

Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Bauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2009 | 18:59

Hallo Herr Bauer,

ich habe eben nocheinmal ein wenig im internet gesucht. Hier sah ich unter anderem auch das die verkehrszeichen eine gewisse ral farbe haben müssen, nicht stark verschmutzt oder überklebt sein dürfen. Weil dieses zeichen 250 war definitiv nicht in ral farbe.

Genauso wie hier ein umleitungsschild steht wo ein pfeil mit schwarzem klebeband draufgeklebt wurde. Dieses dürfte doch alles nicht der stvo entsprechen oder?


Danke für Ihre Antwort.


Gruss

Kleinert

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2009 | 10:09

Sehr geehrter Fragesteller,


grundsätzlich ist es so, dass Verkehrszeichen verwaltungsrechtliche Wirkung entfalten, sofern diese aufgestellt sind.

Da Sie vermutlich eine Ordnungsidrigkeitenanzeige erhalten (haben), empfiehlt es sich - sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, Ihren konkreten Einzelfall ( durch Lichtbilder, in Augenscheinnahme etc) überprüfen zu lassen, ob die von Ihnen bemängelten Verkehsschilder überhaupt Wirkung nach außen entfaltet haben.

Wie ich jedoch bereits in meiner ersten Antwort geschrieben habe, so müssen Sie das Verkehrszeichen gegen sich gelten lassen, wenn es als solches erkennbar war bzw. die Regulierungswirkung des Verkehrsschilds erkennbar war.

Gleiches gilt für die von Ihnen genannten temporären Umleitungsschilder etc.

Ist das Zeichen als hoheitliche Maßnahme deutlich nach außern erkennbar, so ist ( im Regelfall) auch die Regelungsabsicht zu befolgen. Weicht das von Ihnen bemängelte Schild jedoch soweit von der Norm ab, dass es nach außen hin nicht als Verkehrszeichen erkennbar ist, so ist äußerst fraglich, ob dieses Schild Regelungswirkung entfalten kann.


Mit freundlichen Grüßen


Michael Bauer
Rechtsanwalt

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