Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Eine „Unterlassungserklärung" ist nicht das geeignete Mittel. Denn so etwas ist die Zukunft gerichtet. Der Vermerk im Zeugnis ist ja bereits vorhanden.
Vielmehr stellt sich die Frage, ob Ihre Tochter über Sie als Erziehungsberechtigte einen Anspruch auf Entfernung der „Empfehlung" hat.
Das richtet sich aus an dem Schulgesetz Ihres Landes i.V.m. mit der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse, HJ-Information und Schulbericht des Landes BW.
Unter Ziff 9. „Bemerkungen" ist Folgendes vorgesehen:
Unter Bemerkungen sind einzutragen:
a)
Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel
b)
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern
c)
Erteilung der Bildungsempfehlung zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule
d)
auf Wunsch des Schülers die...(gekürzt)
e)
Vermerke bzw. ergänzende Aussagen entsprechend der Verordnung über die Notenbildung, den Versetzungsordnungen oder sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Diese VO finden Sie hier: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NotBildV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Die dortige Aufzählung ist enumerativ, lässt also weitere Bemerkungen nicht zu.
Mithin kommt nur ein Vermerk nach (e) in Betracht.
Gem. § 4 der VO ist die Halbjahresinformation in einem Formblatt darzustellen, das an die Eltern gerichtet ist und neben Bemerkungen auch den fakultativen Hinweis enthält,...
„ein Gespräch ist erwünscht. Nehmen Sie bitte Verbindung mit der/dem Kla
ssenlehrer/in auf."
Insofern haben Sie Recht, dass daraus der Wille des VO-Gebers hervorgeht, dass ein solcher Vermerk nicht in das Hj.-Zeugnis der Schülerin gehört; zumindest nicht ohne dass vorher ein Gespräch mit den Eltern stattgefunden hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Was empfehlen sie mir, wie soll ich jetzt weiter verfahren? Darf ich verlangen, dass diese Bemerkung entfernt wird? Soll ich das am besten Schriftlich machen? Vielen Dank im voraus.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ihre ersten Ansprechpartner sind die Unterzeichneten des Zeugnisses. Wohl die Klassenlehrerin und die Schulleitung.
Verlangen Sie einen kurzfristigen Termin. Das geeignete (schriftliche) Rechtsmittel wäre zunächst eine "Gegenvorstellung, danach Dienstaufsichtsbeschwerde" mit den hier aufgeführten Argumenten. Das von mir zitierte Formular können Sie hier downloaden:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/docs/anlage/vvbw/pdf/VVBW-2210-KM-19840703-KF-018-A002.pdf
Zeigen Sie das Formular und verlangen Sie eine Erklärung, warum man diesen Weg zumindest nicht "vorgeschaltet" hat, bevor der Vermerk im Zeugnis gelandet ist. Man wird womöglich auf einen üblichen Gebrauch verweisen. Sie können dann ankündigen, dass Sie sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde (ist kostenfrei) an die Schulaufsicht vorbehalten.
Von einem Weg zum (Verwaltungs)gericht würde ich wegen des Kostenrisikos abraten; zumal der Vermerk kein Verwaltungsakt darstellt, was leider Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Auch zum Wohle Ihrer Tochter sollte man eine gütliche Regelung anstreben!
Viel Erfolg,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt