Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie sollten den Widerspruch aufrecht erhalten. Das „Argument" der Krankenkasse verfängt nicht, da 1. auch eine teilweise Übernahme der Heimkosten vom Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V erfaßt ist und 2. die finanzielle Situation für den Hilfeempfänger bei einer teilweisen Übernahme der Heimkosten derjenigen bei einer vollständigen Übernahme entspricht: dem Hilfeempfänger verbleibt (entweder von seinem Einkommen oder als zusätzliche Sozialleistung) nur der sog. Barbetrag in Höhe von 27% des Eckregelsatzes, also derzeit 109,08 € (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sie sollten den Widerspruch aufrecht erhalten. Das „Argument" der Krankenkasse verfängt nicht, da 1. auch eine teilweise Übernahme der Heimkosten vom Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V erfaßt ist und 2. die finanzielle Situation für den Hilfeempfänger bei einer teilweisen Übernahme der Heimkosten derjenigen bei einer vollständigen Übernahme entspricht: dem Hilfeempfänger verbleibt (entweder von seinem Einkommen oder als zusätzliche Sozialleistung) nur der sog. Barbetrag in Höhe von 27% des Eckregelsatzes, also derzeit 109,08 € (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Vasel
Rechtsanwalt