Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres bisher mitgeteilten Sachverhaltes ist es schwierig, die Frage abschließend zu beantworten.
Grundsätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer erhält für einen Zweitwagen grundsätzlich die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 (meist 120%), manchmal auch SF 1 (meist 100%) oder sogar SF 2 (meist 85%). Dies ist jedoch fast immer nur möglich, wenn er den Zweitwagen bei derselben Gesellschaft versichert, bei der auch der Erstwagen versichert ist.
Nun wird es bei Ihnen so liegen, dass Sie entweder den Erstwagen nicht bei der Concordia versichert haben, oder aber dass nach den Versicherungsbedingungen aus einem sonstigen Grund die Voraussetzungen für die Eingruppierung in SF 2 nicht vorliegen.
Es ist daher, wie Sie sehen, aufgrund Ihres Vortrages abschließend beurteilen zu können, ob die Nachforderung gerechtfertigt ist.
Statt einfach nur die Zahlung zu verweigern, sollten Sie schnellstens aktiv werden und sich (a) Ihre Vertragsunterlagen genau ansehen im Hinblick auf die Grundsätze der Eingruppierung und wenn Sie nicht fündig werden (b) Ihre Versicherung nochmals zur Darlegung der exakten Gründe für die Umgruppierung auffordern.
Sollte sich die Klärung nicht vor Ablauf der Ihnen gesetzten Frist abschließen lassen, sollten Sie zunächst einmal zahlen, die Zahlung aber ausdrücklich und unmissverständlich "unter Vorbehalt" leisten. Denn für den Fall, dass die Forderung zurecht erhoben wird, riskieren Sie, die Kosten des Mahnverfahrens tragen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
aufgrund Ihres bisher mitgeteilten Sachverhaltes ist es schwierig, die Frage abschließend zu beantworten.
Grundsätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer erhält für einen Zweitwagen grundsätzlich die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 (meist 120%), manchmal auch SF 1 (meist 100%) oder sogar SF 2 (meist 85%). Dies ist jedoch fast immer nur möglich, wenn er den Zweitwagen bei derselben Gesellschaft versichert, bei der auch der Erstwagen versichert ist.
Nun wird es bei Ihnen so liegen, dass Sie entweder den Erstwagen nicht bei der Concordia versichert haben, oder aber dass nach den Versicherungsbedingungen aus einem sonstigen Grund die Voraussetzungen für die Eingruppierung in SF 2 nicht vorliegen.
Es ist daher, wie Sie sehen, aufgrund Ihres Vortrages abschließend beurteilen zu können, ob die Nachforderung gerechtfertigt ist.
Statt einfach nur die Zahlung zu verweigern, sollten Sie schnellstens aktiv werden und sich (a) Ihre Vertragsunterlagen genau ansehen im Hinblick auf die Grundsätze der Eingruppierung und wenn Sie nicht fündig werden (b) Ihre Versicherung nochmals zur Darlegung der exakten Gründe für die Umgruppierung auffordern.
Sollte sich die Klärung nicht vor Ablauf der Ihnen gesetzten Frist abschließen lassen, sollten Sie zunächst einmal zahlen, die Zahlung aber ausdrücklich und unmissverständlich "unter Vorbehalt" leisten. Denn für den Fall, dass die Forderung zurecht erhoben wird, riskieren Sie, die Kosten des Mahnverfahrens tragen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
17. März 2005 | 09:36
sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es war tatsächlich so, dass mein erster Wagen wo anders versichert ist. Aber die Concordia hat es auch nicht ausdrücklich vorausgesetzt, dass mein erster Wagen auch bei Ihnen versichert werden musste. Ausserdem ist es üerhaupt gerechtfertigt, dem Kunden ein Angebot zu machen, ohne die Grundlagen dafür geprüft zu haben, und dann halbs Jahr später eine neue Einstufung vornehmen mit Nachzahlungsforderung?
Vielen Dank.