16. Januar 2009
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00:03
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Ihre Frau hätte für die fünf Monate einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge, wenn mit Beginn der Familienmitgliedschaft automatisch die freiwillige Mitgliedschaft erloschen ist und sie die Beiträge somit zu Unrecht entrichtet hat.
Eine freiwillige Versicherung endet nach § 191 SGB 5 entweder mit dem Tod des Mitglieds, mit dem Beginn einer Pflichtversicherung oder mit dem Wirksamwerden einer Kündigung. Die Kündigung wird i.d.R. erst mit dem Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam und auch nur dann, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Die Satzung der jeweiligen Krankenkasse (die mir ja nicht vorliegt) kann aber auch einen früheren Zeitpunkt für das Wirksamwerden einer Kündigung vorsehen, wenn im übrigen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Ein Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ohne eine Kündigung allein durch den Beginn einer Familienversicherung ist nicht vorgesehen.
Voraussetzung für eine Familienversicherung ist wiederum nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5, dass die zu versichernden Familienangehörigen nicht freiwillig versichert sind. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine freiwillige Versicherung also vorrangig gegenüber einer Familienversicherung.
Wurde die Kündigung der freiwilligen Krankenversicherung tatsächlich erst zu Ende August wirksam (und nicht schon früher z.B. aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Satzung), so lagen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bis Ende August eigentlich auch noch gar nicht vor. Wurde die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft tatsächlich erst zu Ende August wirksam, sehe ich daher keinen Rechtsanspruch auf eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge, weil Ihre Frau bis dahin dann - unabhängig von dem Bescheid über die Familienversicherung - rechtmäßiges freiwilliges Mitglied ihrer Krankenkasse war. Auch hat die bisherige Krankenkasse Ihrer Frau dann keinen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen gegenüber der Betriebskrankenkasse.
Anders liegt es jedoch, wenn Ihre Frau bezüglich des Wechsels in eine Familienversicherung von ihrer Kasse nicht richtig beraten wurde oder eine falsche Auskunft erhielt und dies dazu führte, dass eine rechtzeitige Kündigung der freiwilligen Versicherung unterblieb. Dann könnte Ihre Frau über den (gesetzlich nicht geregelten) sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen sein, als ob sie rechtzeitig gekündigt hätte und die entsprechenden Beiträge zurück erstattet verlangen.
Einen Antrag auf Erstattung der Beiträge bei ihrer bisherigen Versicherung sollte Ihre Frau aber trotzdem in jedem Fall stellen. Vielleicht erklären sich die Krankenkassen auch zu einer Kulanzregelung bereit. Sie sollte in dem Antrag auch darauf hinweisen, dass die Betriebskrankenkasse Ihnen die Auskunft gegeben hat, dass sie der früheren Krankenkasse alle zwischen April und August erbrachten Leistungen erstatten wird.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin